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Georg Eisenreich
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Frage von Guido L. •

Frage an Georg Eisenreich von Guido L. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Justizminister Eisenreich MdL,
der Münchner Merkur berichtete am 27.06.20, dass der Fraktionsvorsitzende der AfD im Thüringer Landtag, Björn Höcke, am 25.06. den Bayerischen Landtag besuchte: https://www.merkur.de/politik/bayern-afd-hoecke-landtag-muenchen-ilse-aigner-ueberraschungsbesuch-rechts-zr-13811196.html (siehe auch https://twitter.com/CDeutschlaender/status/1276140412718235649 ).
Natürlich steht es jedem Bürger frei, als Zuschauer den Plenardebatten beizuwohnen (ich mache von dieser Möglichkeit gelegentlich Gebrauch). Lt. MM-Bericht wurde Herrn Höcke der Zutritt zur Zuschauerempore verwehrt. Weiterhin berichtet der MM, dass Höcke unter Blaulicht durch München fuhr (bzw. gefahren wurde).
Meine Fragen an den Volljuristen Joachim Herrmann:
- Wissen Sie, warum Herr Höcke nicht auf die Zuschauertribüne durfte (z.B., weil er sich nicht ordnungsgemäß an der Pforte ausweisen konnte)?
- Ist es lt. StVO zulässig, dass ein Landtagsabgeordneter aus einem anderen Bundesland unter Verwendung des Blaulichts (siehe https://dejure.org/gesetze/StVO/38.html ) zum Besuch des Maximilianeums durch München fahren (rasen?) darf?
Falls nein:
- Ist Herr Höcke durch seine parlamentarische Immunität in Thüringen gegen eine Strafverfolgung wg. missbräuchlicher Verwendung des Blaulichts (zur Durchsetzung des Sonderwegerechts gem. § 35 StVO: https://dejure.org/gesetze/StVO/35.html ) in Bayern geschützt oder trifft eine mögliche Ahndung (Strafverfahren) nur den Fahrer von Herrn Höcke?
Falls Sie keine Immunität gegen Strafverfolgung bei Herrn Höcke vermuten oder erkennen:
- Zeigen Sie Höcke wg. missbräuchlicher Benutzung des Blaulichts am 25.06.20 in München an?

In gespannter Erwartung Ihrer baldigen Antwort verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen aus Eching (Lkr. Freising)
Guido Langenstück

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr L.,

vielen Dank für Ihre Anfrage zum Besuch von Herrn Höcke im Bayerischen Landtag am 25. Juni 2020. Soweit sich Ihre Anfrage auf eine mögliche Strafverfolgung von Herrn Höcke bezieht und deshalb der Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz betroffen ist, kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:

Eine etwaige missbräuchliche Verwendung von Blinklicht nach § 38 Straßenverkehrsordnung (StVO) wird gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 3 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) i.V.m. § 38 StVO i.V.m. § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) als Ordnungswidrigkeit sanktioniert. Eine Strafbarkeit wegen Missbrauchs von Notrufen nach § 145 StGB scheidet in diesen Fällen aus. Im Einzelfall kann eine Strafbarkeit wegen Amtsanmaßung nach § 132 StGB in Betracht kommen, wenn die unbefugte Handlung der das Blinklicht verwendenden Person nach den Umständen des Einzelfalls objektiv als hoheitlich erscheint und deswegen mit einer rechtmäßigen Amtshandlung verwechselt werden kann. Entsprechende Anhaltspunkte liegen uns vorliegend nicht vor. Da die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten ausschließlich in den Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration fällt, darf ich Sie bitten, sich insoweit dorthin zu wenden.

Soweit Sie sich nach der Reichweite des Immunitätsschutzes erkundigen, teile ich Ihnen mit, dass dieser alle Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften aller Bundesländer umfasst (vgl. Art. 28 Bayerische Verfassung i. V. m. Ziff. 2.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 27. Dezember 2019, Az. E8 - 1044 - II - 96/88, BayMBl. 2020 Nr. 34). Allerdings umfasst der Immunitätsschutz nur die Verfolgung von Straftaten, nicht die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (Nr. 298 Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren).

Mit freundlichen Grüßen
Georg Eisenreich

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