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Georg Eisenreich
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Frage von Guido L. •

Frage an Georg Eisenreich von Guido L. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Justizminister Eisenreich,
bekanntlich hat die bayerische Staatsregierung, der Sie angehören, vor wenigen Wochen umfassende Beschränkungen angeordnet, um die momentan (leider auch in Bayern) grassierende Coronavirus-Pandemie erfolgreich bekämpfen zu können. Eine der entscheidendsten Maßnahmen, die zur Erreichung dieses Ziels beschlossen wurde, ist das allgemeine Ausgangsverbot in Bayern ( https://www.youtube.com/watch?v=Vrq-UckZ7PY&t=242s ; https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2020/152/baymbl-2020-152.pdf und https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2020/130/baymbl-2020-130.pdf ).
Unstrittig ist, dass diese tief in die elementaren Grundrechte (Freizügigkeit, Versammlungsfreiheit) eingreifenden Anordnungen des BayStMI und des BayStMGP, die durch das Infektionsschutzgesetz grundsätzlich legitimiert sind, offensichtlich zu einem Abflachen der Übertragungsgeschwindigkeit des Coronavirus in Bayern geführt haben. Da es aus leicht nachvollziehbaren Gründen Ausnahmen vom allgemeinen Ausgangsverbot gibt, wurde von der bayer. Staatsregierung empfohlen, dass a) ein Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten werden muss und b) Mundschutzmasken zur Verhinderung von Tröpfchen-Infektion getragen werden sollen (m.E. sehr sinnvoll).
Das allgemeine Ausgangs- und Versammlungsverbot führt natürlich auch dazu, dass keine grundgesetzlich erlaubten Demonstrationen (siehe Art 8 GG: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_8.html ) mehr stattfinden durften. Offensichtlich hat die bayer. Staatsregierung bei ihrem Demonstrationsverbot Art 8, Satz 2 GG geltend gemacht (Rechtsgrundlage: Infektionsschutzgesetz; andernfalls würde sie m.E. grundgesetzwidrig handeln).
Bekanntlich wurde das pauschale Versammlungs- und Demonstrationsverbot, welches zunächst vom Verwaltungsgericht in München am 09.04.20 bestätigt wurde (Az.: 20 CE 20.755), per Eilantrag vom Verein "Mehr Demokratie" ( https://www.mehr-demokratie.de/ueber-uns/bueros-und-landesverbaende/ und https://bayern.mehr-demokratie.de/ ) beklagt und die übergeordnete Instanz, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, hat am 17.04. das vorinstanzliche Urteil, nämlich ein pauschales Demonstrationsverbot in Bayern -zumindest teilweise- wieder aufgehoben: https://www.br.de/nachrichten/bayern/verwaltungsgerichtshof-erlaubt-demonstration-fuer-grundrechte,RwQ44iZ und https://openjur.de/u/2198625.html

Meine Fragen:
- Wurden Sie bei der Entscheidung der bayer. Staatsregierung, ein allgemeines Ausgangsverbot (daraus folgend: Demonstrationsverbot) anzuordnen, überhaupt mit eingebunden?
Falls ja:
- War für Sie als Volljurist nicht absehbar, dass sich die bayer. Staatsregierung beim Versammlungsverbot und dem daraus folgenden Demonstrationsverbot auf juristisch sehr dünnem Eis bewegt (siehe das Urteil des BayVGH vom 17.04.20))?
- Falls nein:
Fühlen Sie sich vom bayer. Ministerpräsidenten Dr. Markus Söder sowie von Innenminister Joachim Herrmann und Gesundheitsministerin Melanie Huml nicht übergangen (ich würde erwarten, dass die Fachexpertise des bayer. Justizministers bei einer so gravierenden Maßnahme vorher(!) eingefordert wird)?
- Begrüßen Sie das höchstinstanzliche Urteil des BayVGH zum (mit Einschränkungen verbundenen) Demonstrationsrecht während der Coronavirus-Krise oder können Sie es nicht teilen (immerhin schafft das Urteil nun Rechtssicherheit)?

In gespannter Erwartung Ihrer erstmaligen Antwort hier bei abgeordnetenwatch.de (zur Erinnerung: Sie haben bekanntlich das CSU-Parteibuch und der CSU-Slogan lautet "Näher am Menschen": https://www.sueddeutsche.de/bayern/csu-markus-soeder-100-tage-parteichef-1.4426064?reduced=true ) verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen aus Eching (Lkr. Freising)
Guido Langenstück

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CSU

Sehr geehrter Herr Langenstück,

vielen Dank für Ihre Anfrage zu den Corona-Maßnahmen der bayerischen Staatsregierung.

Deutschland hat die Bedrohung durch das Corona-Virus rechtzeitig erkannt, frühzeitig Schutzmaßnahmen getroffen und so die Ausbreitung des Virus deutlich gebremst. Aufgrund des entschlossenen Handelns von Bund und Ländern und der verantwortungsvollen Mitwirkung des Großteils der Bürgerinnen und Bürger stehen wir im internationalen Vergleich heute sehr gut da. Wir müssen aber weiterhin vorsichtig sein.

Jede Schutzmaßnahme muss den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht werden. Eingriffe sind gerechtfertigt, wenn sie im Einzelfall insbesondere verhältnismäßig sind. Die Maßnahmen wurden deshalb auch befristet und regelmäßig waren auch Ausnahmen vorgesehen. Seit Inkrafttreten der ersten Schutzmaßnahme haben wir die Rückkehr zur Normalität fest im Blick.

Alle Entscheidungen sind gerichtlich überprüfbar. Die Kontrolle der Corona-Maßnahmen obliegt den bayerischen Verwaltungsgerichten, für die innerhalb der Bayerischen Staatsregierung das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zuständig ist. Die Verwaltungsgerichte entscheiden über die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen in richterlicher Unabhängigkeit. Wo im Einzelfall zu weit gegangen wurde, haben die Verwaltungsgerichte eingegriffen. Auch daran sieht man, dass sich unser Rechtsstaat in der Krise bewährt hat.

Mit freundlichen Grüßen
Georg Eisenreich

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