Frage an Georg Eisenreich von Stefan B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Eisenreich,
ich habe eine Frage zum Thema Volksbegehren und Volksentscheid. In Bayern haben wir ja ein Verfahren dafür in der Bayerischen Verfassung vorgesehen.
Leider gibt es eine Reihe von gesetzlichen Randbedingungen, die die Nutzung dieser Möglichkeit sehr begrenzen. Würden sie eine Erweiterung dieser Möglichkeiten unterstützen?
Konkret wäre dazu z.B. folgendes machbar:
- Ausweitung des Zeitraums von zwei Wochen für Volksbegehren, damit Unterschriften von 10% der Wahlberechtigten eingeworben werden können
- Zulassung öffentlicher Unterschriftensammlung auf der Straße - nicht nur bei der Kommunalbehörde (in anderen Bundesländern möglich)
- Einrichten eines Verfahrens, das auch Entscheidungen zulässt, die finanzielle Auswirkungen haben
Über eine Antwort würde ich mich freuen.
MfG - S. B.
Sehr geehrter Herr Bauer,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworte.
Mit einem Eintragungsschein kann man sich in jedem beliebigen Eintragungsraum in Bayern unabhängig vom Wohnort, also etwa am Ort der Arbeitsstätte, eintragen. Durch die zweiwöchige Eintragungsfrist wird die mediale Aufmerksamkeit auf einen bestimmten Zeitraum fokussiert und dadurch erfahrungsgemäß die Mobilisierung der Bürgerinnen und Bürger gefördert. Es hat sich gezeigt, dass die meisten Eintragungen zu Beginn und am Ende des Eintragungszeitraums vorgenommen werden, weil Anfang und Schluss am stärksten beworben und wahrgenommen werden. Eine Ausweitung der Eintragungsfrist halte ich daher für nicht notwendig.
Die Amtseintragung bei Volksbegehren gewährleistet, dass Bürgerinnen und Bürger ohne Zwang, Druck oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen entscheiden können, ob sie ein Volksbegehren unterstützen möchten. Deshalb halte ich die Amtseintragung für wichtig.
Eine ähnliche Haltung vertritt dazu auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 31. März 2000 (vgl. VerfGH 53, 42/71 f.).
Eine Regelung, die haushaltswirksame Volksbegehren und Volksentscheide generell zulassen würde, würde gegen die demokratischen Grundgedanken der Bayerischen Verfassung (Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV) verstoßen. Zu diesen Grundgedanken zählt u.a. das Budgetrecht des
Parlaments. Volksbegehren, die auf den Gesamtbestand des Haushalts Einfluss nehmen und zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Budgetrechts des Parlaments führen können, sind daher nicht zulässig (interessant hierzu auch die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 31. März 2000 – Vf. 2-IX-00, VerfGH 53, 42/68).
Ich hoffe, dass ich Ihnen meine Position zu den einzelnen Vorschlägen erläutern konnte.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Georg Eisenreich, MdL