Frage an Georg Eisenreich von Markus F. bezüglich Bildung und Erziehung
Sehr geehrter Herr Eisenreich,
vielen Dank für Ihre umfassende Antwort, staatlich anerkannte Gymnasien betreffend.
Zusätzlich benötige ich die Zuschussmodalitäten Privatschulen ( genauer staatlich genehmigte Gymnasien ) betreffend, dringend folgende Informationen:
Wann in Bezug auf welchen Zeitraum und auf welcher Basis werden die Zusschüsse für ein staatlich genehmigtes Gymnasium geleistet? (Gefragt ist hier auch nach den genauen Modalitäten der Leistungen für den Personalaufwand).
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Markus Fröhler
Sehr geehrter Herr Fröhler,
gerne beantworte ich Ihre ergänzende Nachfrage in Bezug auf staatlich genehmigte Gymnasien.
Bei der Finanzierung staatlich genehmigter Gymnasien bestehen differenzierte Zuschussgrundlagen gemäß Art. 45 BaySchFG.
1. Bezuschussung nach Art. 45 Abs. 1 BaySchFG
Voraussetzungen des Art. 45 Abs. 1 BaySchFG:
a) die Schule ist voll ausgebaut;
b) die Schule bietet die Gewähr dafür, dass sie dauernd die Bildungs- und Erziehungsziele der entsprechenden öffentlichen Schulen in einer Weise erfüllt, die sie als öffentlichen Schulen gleichwertig erscheinen lässt;
c) es bestehen keine wesentlichen schulaufsichtlichen Beanstandungen;
d) die Schule wurde zum 01.08. eines Jahres (Bezuschussungsbeginn) mindestens 4 Schuljahre betrieben und
e) der Schulbetrieb ist auf Dauer angelegt.
Gymnasien, die diese Voraussetzungen erfüllen, erhalten im Wesentlichen die gleichen Zuschüsse wie staatlich anerkannte Gymnasien, nur der Schulgeldersatz beträgt 70 % vom Schulgeldersatz staatlich anerkannter Gymnasien. Die Zuschussmodalitäten sind ansonsten die gleichen wie bei staatlich anerkannten Schulen.
2. Bezuschussung nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG
Voraussetzungen des Art. 45 Abs. 2 BaySchFG:
a) die Schule wurde zum 01.08. eines Jahres (Bezuschussungsbeginn) mindestens 4 Schuljahre betrieben;
b) der Schulbetrieb ist auf Dauer angelegt und
c) es bestehen keine wesentlichen schulaufsichtlichen Beanstandungen.
Gymnasien, die lediglich diese Voraussetzungen erfüllen, erhalten Schulgeldersatz in Höhe von 70 % vom Schulgeldersatz staatlich anerkannter Gymnasien; an Stelle von Betriebs- und Versorgungszuschüssen erhalten die Träger Betriebszuschüsse in Höhe von 65% des Zuschusses nach Art. 38 BaySchFG (= Betriebszuschüsse). Die Zuschussmodalitäten sind ansonsten die gleichen wie bei staatlich anerkannten Schulen.
3. Nichterfüllen der Voraussetzungen des Art. 45 Abs. 2 BaySchFG
Staatliche genehmigte Gymnasien, die die Voraussetzungen nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG nicht erfüllen, erhalten lediglich den Schulgeldersatz in Höhe von 70 % vom Schulgeldersatz staatlich anerkannter Gymnasien. Diese Konstellation trifft im Regelfall innerhalb der ersten vier Jahre des Betriebs der Schule zu.
Bei Nachfragen zu den Finanzierungsgrundlagen können sich private Schulträger oder Sie gerne auch direkt an das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (Tel. 089 / 2186 - 0) wenden und beraten lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Georg Eisenreich, MdL