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Georg Eisenreich
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Frage von Markus F. •

Frage an Georg Eisenreich von Markus F. bezüglich Bildung und Erziehung

Sehr geehrter Herr Eisenreich,

ich benötige bzgl der Zuschussmodalitäten Privatschulen ( genauer staatlich anerkannte Gymnasien ) betreffend dringend folgende Informationen.
Wann in Bezug auf welchen Zeitraum und auf welcher Basis werden die Zusschüsse für ein staatlich anerkanntes Gymnasium geleistet? (Gefragt ist hier auch nach den genauen Modalitäten der Leistungen für den Personalaufwand). Die zuständige Behörde ( Regierung von Oberbayern ) gibt mir auf meine Fragen keine Antwort.

Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Markus Fröhler

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Fröhler,

vielen Dank für Ihre E-Mail, die ich gerne beantworte.

Träger staatlich anerkannter Gymnasien erhalten im Wesentlichen Betriebszuschüsse nach Art. 38 i.V.m. Art. 17 BaySchFG, Versorgungszuschüsse nach Art. 40 i.V.m. Art. 57a BaySchFG und den staatlichen Schulgeldersatz nach Art. 47 Abs.3 BaySchFG.

Betriebszuschüsse:
• Betriebszuschüsse werden bezogen auf das Kalenderjahr gewährt. Basis sind die amtlichen Schülerzahlen zum 01.10. des Vorjahres.
• Mittels der Schülerzahlen lassen sich in Anwendung der Tabellen des Art. 17 BaySchFG die zuschussfähigen Lehrpersonalstunden errechnen. Diese werden mit den pauschalierten Kosten einer Lehrpersonalstunde multipliziert (als Kosten einer Lehrpersonalstunde gelten bei Gymnasien die Jahresbezüge eines staatlichen Beamten der Besoldungsgruppe A 14 geteilt durch die Zahl 23. Der Berechnung der Bezüge werden zu Grunde gelegt das Grundgehalt der siebten Stufe, der Familienzuschlag der Stufe 1 und die jährliche Sonderzahlung.). Der so errechnete Lehrpersonalaufwand wird mit einem Zuschusssatz von 112 v.H. multipliziert.
• Der Betriebszuschuss wird gewährt für den notwendigen Personal- und Schulaufwand des Trägers. Der tatsächliche Personalaufwand des Schulträgers ist für die Berechnung unerheblich.
• Die Gewährung der Zuschüsse erfolgt durch das Staatsministerium in der Regel mit drei Abschlagszahlungen zum 15.02, 15.05 und 15.08 auf Basis der Vorjahresbezuschussung und einer Schlusszahlung zum 15.11 des jeweiligen Jahres.

Versorgungszuschüsse:
• Der Schulträger eines staatlich anerkannten Privatgymnasiums erhält für den Versorgungsaufwand, der im Vorjahr für seine Lehrkräfte angefallen ist, einen Versorgungszuschuss.
• Die Berechnungsgrundlagen (Amtliche Schülerzahl zum 01.10. des Vorjahres, Tabellen des Art. 17 BaySchFG sowie die pauschalierten Kosten einer Lehrpersonalstunde) sind die gleichen wie beim Betriebszuschuss, allerdings wird der errechnete Lehrpersonalaufwand (zuschussfähige Lehrpersonalstunden x pauschalierter Kosten einer Lehrpersonalstunde) mit 25 v.H. multipliziert, um den Versorgungsaufwand zu erhalten. Dieser wird mit einem Zuschusssatz von derzeit 59 v.H. multipliziert und ergibt den möglichen Zuschuss. In 2015 steigt der Zuschusssatz auf 65,5 und in 2016 auf 72 v.H.
• Der Versorgungszuschuss ist der Höhe nach auf die tatsächlichen lehrpersonalbezogenen Versorgungsaufwendungen des Schulträgers im Vorjahr begrenzt, daher wird unter Umständen nicht der errechnete volle Versorgungszuschuss gewährt.
• Der Versorgungszuschuss wird nicht für laufende Aufwendungen gewährt, sondern bezuschusst den Versorgungsaufwand des Vorjahres.
• Die Gewährung der Zuschüsse erfolgt durch das Staatsministerium in der Regel mit einer Abschlagszahlung zum 15.02 auf Basis der Vorjahresbezuschussung und einer Schlusszahlung zum 15.11 des jeweiligen Jahres.
• Darüber hinaus existieren beim Versorgungszuschuss noch die Übergangsregelungen des Art. 57a BaySchFG für Schulträger, die nach Art. 40 BaySchFG in der bis zum 01. Januar 2006 geltenden Fassung zuschussberechtigt waren.

Schulgeldersatz:
• Der staatliche Schulgeldersatz beträgt derzeit 95 € pro Monat und Schüler und wird für 11 Monate pro Jahr gewährt. Lediglich für den August wird kein Schulgeldersatz gezahlt, da dieser Monat unterrichtsfrei ist.
• Die Bezuschussung erfolgt schuljahresbezogen auf Basis der Schülerzahlen zum 01.10. des jeweiligen Schuljahres.
• Die Gewährung der Zuschüsse durch die örtlich zuständige Regierung erfolgt in der Regel durch Abschlagszahlungen zum 15.11., 15.02. und 15.05. auf Basis der Vorjahresbezuschussung sowie der Schlussabrechnung zum 15.08.
• Zum 01.08.2014 erfolgt eine Erhöhung des monatlichen Betrages je Schüler auf 100 €.

Ich hoffe, dass ich mit diesen Informationen Ihre Fragen beantworten konnte. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Georg Eisenreich, MdL

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