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Georg Eisenreich
CSU
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Frage von Angelika P. •

Frage an Georg Eisenreich von Angelika P. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Eisenreich,

was gedenkt Ihre Partei gegen die staatliche Kirchensubventionierung zu tun? Wenn Staat und Kirche in Deutschland getrennt sind, wieso ziehen dann die von allen Bürgern bezahlten Finanzbeamten eine Kirchensteuer ein, die es in anderen Ländern nicht mal gibt? Wieso bezahlt der Staat und somit der Steuerzahler den Bau sowie den Unterhalt und die Erzieherinnen kirchlicher Kindergärten? Wieso werden Bischöfe, Kardinäle usw. vom Steuerzahler bezahlt? Reicht dafür nicht die Kirchensteuer? Schließlich soll auch noch ab 2015 von den Banken Kirchensteuer aus Kapitalerträgen abgeführt werden? Aus guten Gründen bin ich schon lange aus der Kirche ausgetreten, und trotzdem finanziere ich sie mit? Damit bin ich ganz und gar nicht einverstanden.

Grüße
Angelika Packmohr

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Sehr geehrte Frau Packmohr,

Herr Staatssekretär Eisenreich dankt für Ihr Schreiben vom 5. Februar
2014. Die Angelegenheit wird derzeit geprüft. Ich bitte Sie noch um etwas Geduld, bis Sie weitere Nachricht erhalten.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Martin Wunsch
Ministerialrat
Leiter des Büros des Herrn Staatssekretärs

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Sehr geehrte Frau Packmohr,

vielen Dank für Ihre E-Mail, die ich gerne beantworte.

Das Verhältnis zwischen Staat und Kirchen in Deutschland ist kein striktes Trennungssystem. Es ist vielmehr differenziert und gekennzeichnet durch Religionsfreiheit, durch die religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates bei gleichzeitiger Offenheit für die religiösen Belange seiner Bürger, durch die Anerkennung der wertbildenden Bedeutung von Religion, durch die Unabhängigkeit und Freiheit der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und nicht zuletzt durch die aktive Zusammenarbeit mit diesen Gemeinschaften. Das seit 1919 bewährte Modell haben die Mütter und Väter des Grundgesetzes 1949 mit Art. 140 des Grundgesetzes (GG) in die neuen Staatsstrukturen der Bundesrepublik übernommen.

In Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) ist das Recht der Kirchensteuern verfassungsrechtlich garantiert. Die Kirchensteuern sind die Haupteinnahmequellen der Kirchen. Der Staat erhält für seine Aufwendungen beim Einzug eine Gebühr.

Die Staatsleistungen, die aus dem allgemeinen Haushalt an die Kirchen erbracht werden, erklären sich aus der Geschichte: Zu Beginn des 19. Jahrhunderts wurde in der Säkularisation ein großer Teil des Kirchenvermögens verstaatlicht. Dadurch war der Katholischen Kirche in weiten Teilen die wirtschaftliche Grundlage entzogen. Vor diesem Hintergrund hat das Königreich Bayern im Jahr 1817 mit dem Heiligen Stuhl einen Vertrag (Konkordat) geschlossen und darin eine Reihe von vermögensrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Katholischen Kirche übernommen. 1924 wurde neu verhandelt und es kam zum Abschluss des (Bayerischen) Konkordats, das noch heute gilt. Mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern wurde 1924 ein vergleichbarer Vertrag geschlossen. Die Verträge sind rechtlich bindend und enthalten echte Rechtsansprüche der Kirchen gegen den Freistaat Bayern, etwa auf Übernahme bestimmter Personal- und Sachleistungen.

Die Übernahme und Erfüllung der vermögensrechtlichen Verpflichtungen des Freistaats Bayern im Konkordat und im Vertrag mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern verstoßen nicht gegen das Grundgesetz oder die Bayerische Verfassung. Diese Rechte der Kirchen sind durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 138 WRV sogar verfassungsrechtlich geschützt.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Georg Eisenreich, MdL

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