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Georg Brunnhuber
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Frage von Bernd L. •

Frage an Georg Brunnhuber von Bernd L. bezüglich Familie

S.g.H. Brunnhuber!
Was gedenken Sie in Zukunft gegen das unsägliche Unrecht in Sachen Scheidungsrecht, Unterhalt, Umgangsrecht mit dem wir Väter tagtäglich konfrontiert sind zu tun? Wie lange wollen sie noch zusehen wie wir Väter unserer Existenzen beraubt werden und einige sogar in den Suizid getrieben werden??
MfG.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Loll,

gerne versuche ich Ihnen auf Ihre Fragen zu antworten.

Was das Thema Unterhaltsrecht betrifft, so werden viele Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs den heutigen veränderten gesellschaftlichen Gegebenheiten, wie z.B. hohe Scheidungsrate, geänderte Rollenverteilung, neue Familienstrukturen, steigende Zahl von Mängelfällen, Zunahme von „Zweitfamilien“ und höhere Akzeptanz der nachehelichen Eigenverantwortung, nicht mehr gerecht. Wir wollen daher das Unterhaltsrecht grundlegend überarbeiten.

Das Bundesjustizministerium hat am 6. Mai 2005 den lang angekündigten Referentenentwurf zur Unterhaltsrechtsreform vorgelegt. Wir begrüßen ausdrücklich, dass der Unterhalt von Kindern künftig Vorrang vor anderen Unterhaltsansprüchen haben soll. Wir hoffen, dass sich hierdurch die erschreckend hohe Zahl von sozialhilfebedürftigen Kindern verringern läßt. Darüber hinaus entspricht eine Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung und die damit verbundene Begrenzung etwaiger Unterhaltsansprüche wie beschrieben besser den gegenwärtigen gesellschaftlichen Bedingungen. Wir werden allerdings darauf achten, dass das Institut der Ehe nicht weiter ausgehöhlt wird. In diesem Sinne werden wir vor allem bei langjährigen Ehen dem Vertrauensschutz der Ehepartner gewährleisten. Weiterhin werden wir darauf hinwirken, dass die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von ehelichen und nicht-ehelichen Kindern auch tatsächlich in allen Rechtsgebieten sichergestellt ist. Gerade dann, wenn es um die materielle Sicherung geht, ist dies von hoher Bedeutung, wie die steigende Zahl an von Armut betroffenen Kindern allein erziehender Eltern zeigt. In diesem Zusammenhang gilt es, die Unterhaltsansprüche hinsichtlich der unterschiedlichen rechtlichen Behandlung von geschiedenen und nicht-geschiedenen Müttern mit der Zielsetzung einer Angleichung weiterzuentwickeln. Aber auch hier müssen wir die durch die Verfassung festgeschriebene Sonderstellung der Institution der Ehe achten. Der vom Bundesjustizministerium vorgelegte Referentenentwurf geht in die richtige Richtung und wird auch uns nach der Wahl als Grundlage dienen, soweit er das Wohl des Kindes und dessen Betreuung in den Vordergrund stellt. Wir werden im Gesetzgebungsverfahren darauf achten, dass ein neues Unterhaltsrecht dies auch umsetzt. Um die finanzielle Absicherung der Kinder – nichtehelicher wie ehelicher – zu verbessern, sind klare gesetzliche Vorgaben erforderlich, an denen sich die Gerichte bei ihren Entscheidungen über unterhaltsrechtliche Einzelfälle orientieren können. Es reicht nicht aus, lediglich allgemeine Vorstellungen über die Rangfolgen der verschiedenen Unterhaltsberechtigten zu formulieren. Das würde Rechtsunsicherheit schaffen, weil sich erst im Laufe der Jahre eine einheitliche Rechtsprechung entwickeln wird, auf die sich die Betroffenen verlassen können.

Deutschland braucht im Interesse der Kinder und Eltern eine Reform aus einem Guß. Wir werden hierzu das Unterhalts-, Sozial- und Steuerrecht, wie vom Bundestag fraktionsübergreifend von der Bundesregierung seit 2000 gefordert und durch mehrere Urteile höchster Gerichte angemahnt, harmonisieren. Angesichts der Privilegierung des Kindesunterhalts müssen wir in diesem Zusammenhang überprüfen, ob es nicht angemessen wäre, die Kindesunterhaltsleistungen entsprechend den nachehelichen Unterhaltsleistungen steuerrechtlich zu berücksichtigen. Wir werden zudem die steigende Zahl von „Zweitfamilien“ besser stellen, um ihnen eine faire Ausgangssituation zu geben. Im Hinblick auf eine Stärkung der Eigenverantwortung ist es schließlich erforderlich, die Betreuungsmöglichkeiten für Kinder im Bereich der Tagespflege und in Kindertagestätten nachhaltig zu verbessern, um so dem erziehenden Ehegatten den schnellen Einstieg in die Erwerbstätigkeit zu erleichtern.

Umgangsrecht
Wir haben m Jahr 2004 mit dem Gesetz „zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes“ die Rechtsposition des leiblichen Vaters gestärkt. Da wir einen dem Kindeswohl widersprechenden „Umgangstourismus“ vermeiden wollten, wurde auf unser Drängen hin der Rechtsanspruch auf Umgang mit dem Kind auf „enge Bezugspersonen“, die mit dem Kind in einer sozial-familiären Beziehung gestanden haben oder stehen, begrenzt. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion teilt jedoch die Kritik an der praktischen Durchsetzbarkeit des bestehenden Umgangsrechts. Dass insoweit Schwierigkeiten und Defizite bestehen, wurde nicht zuletzt durch die Untersuchung von Prof. Proksch bestätigt. Wir werden daher im Rahmen der nach der Wahl durchzuführenden Neuordnung des familiengerichtlichen Verfahrens als Teil eines neuen Gesetzes zur Freiwilligen Gerichtsbarkeit die angesprochenen Fragen der Umsetzung des Umgangsrechts, der Möglichkeiten zur Verfahrensbeschleunigung, der etwaigen Einführung eines „Umgangspflegers“ sowie von Veränderungen im Vollstreckungsrecht überprüfen. Dabei wird das entscheidende Kriterium stets das Wohl der betroffenen Kinder sein.

Sorgerecht
Ein 31. Dezember 2003 ist das „Gesetz zur Umsetzung familienrechtlicher Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts“ in Kraft getreten. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil vom 29. Januar 2003 (GZ: 1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01) dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2003 eine Übergangsregelung für Eltern zu schaffen, die mit ihrem nichtehelichen Kind zusammengelebt, sich aber noch vor Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt haben. Der Bundestag hat daraufhin die vom Bundesverfassungsgericht monierte Gesetzeslücke durch eine Übergangsregelung geschlossen. Der nicht-sorgeberechtigte Vater, der sich vor dem 1. Juli 1998 getrennt hat und mit seinem Kind ein Familienleben im Sinne einer tatsächlichen gemeinsamen elterlichen Sorge geführt hat, ohne jedoch Letztere wegen der damals geltenden Gesetzeslage durch Sorgeerklärungen rechtlich absichern zu können, kann jetzt die Sorgeerklärung der verweigernden Mutter beim Familiengericht ersetzen lassen, wenn dies dem Kindeswohl dient. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Übrigen die geltende gesetzliche Regelung zum Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern für verfassungskonform erklärt. Es hatte jedoch zugleich festgestellt, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob die gesetzlichen Annahmen auch vor der Wirklichkeit Bestand haben. In diesem Sinne hat auch die 75. Justizministerkonferenz im Juni 2004 in Bremerhaven die Bitte an das Bundesjustizministerium gerichtet, zu prüfen, ob es nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung familienrechtlicher Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2003 notwendig sei, nicht miteinander verheirateter Eltern, die sich nach dem 1. Juli 1998 getrennt haben, ein gerichtlich begründetes gemeinsames Sorgerecht zu schaffen, wenn sie längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind gelebt haben und es dem Kindeswohl dient. Wir schließen uns dieser Forderung an und werden sicherstellen, dass eine dahingehende Überprüfung ergebnisoffen und zeitnah nach der Bundestagwahl durchgeführt wird.