Frage an Gabriele Frechen von Helmut L. bezüglich Finanzen
Sehr geehrte Frau Frechen,
in Ihrer Antwort vom 28.11.2008 haben Sie auf meine Frage zur Behandlung von Stiefkindern und Geschwistern bei der Erbschaftssteuer u.a. geschrieben, die Zuordnung von Eltern und Kindern zur Stkl I sei gerechtfertigt, weil sie im Verhältnis zueinander unterhaltsverpflichtet seien. Bei Geschwistern sei dies nicht der Fall. Sie seien daher in die Stkl II und nicht in die Stkl I einzuordnen .
Warum aber gilt Entsprechendes nicht auch für Stiefkinder? Auch bei Stiefkindern ist es so, dass eine gegenseitige Unterhaltspflicht im Verhältnis zu dem Stiefelternteil nicht besteht! Nach Ihrer eigenen Logik wären daher auch Stiefkinder nicht der Stkl I zuzuordnen.
Frage1:
Warum also erhalten (nichtadoptierte) Stiefkinder im Verhältnis zu ihrem Stiefelternteil die Stkl I mit 400.000,-€ Freibetrag und den Steuersatz von 7% ( Sie erhalten Stkl I zusätzlich ja auch auch im Verhältnis zu ihren leiblichen Eltern!), während Geschwistern wie Fremden nur 20.000,-€ Freibetrag gewährt werden und sie 30% Steuer zahlen müssen, wenn die unterschiedliche Behandlung nicht durch Unterschiede in der Unterhaltspflicht begründet ist?
Zu bedenken ist bei der Antwort auf diese Frage auch, dass in der Lebenswirklicheit Stiefkinder häufig eben nicht als Kinder in der gemeinsamen Familie aufwachsen sondern oft bereits dem Kindesalter entwachsen sind und ihr eigenes Leben führen , während sich Geschwister häufig - gerade auch im Alter - die notwendige gegenseitige Unterstützung gewähren.
Frage2:
Geschwister sind nach dem Gesetzentwurf fremden Dritten in der Besteuerung gleichgestellt.
Wie können Sie dies in Hinblick auf Art.6GG rechtfertigen. Art.6 schützt Ehe und Familie. Familie ist der Verbund von Eltern und Kindern. Wer Kinder (Geschwister) bei der Erbschaftsteuer quasi aus diesem Verbund herausnimmt und wie fremde Dritte behandelt, verstößt in gravierender Weise gegen Art.6GG.
Mt freundlichen Grüßen
H.Ley
Sehr geehrter Herr Ley,
Wir sprechen hier nicht von Erbrecht, sondern von Erbschaftsteuerrecht. Wenn die (Stief) Eltern im Erbfall entscheiden, ihre (Stief) Kinder wie leibliche oder Adoptivkinder zu behandeln, haben sie dafür sicher einen guten Grund. Ich finde es, wie schon geschrieben, richtig, dass dann auch das Erbschaftssteuerrecht alle Kinder gleich behandelt. Der Schutz von Eltern und Kindern bezieht sich auf die vertikale Beziehung, nicht auf die horizontale. Geschwister gehen regelmäßig im erwachsenen Alter auch ihre eigenen Wege. Bei Kindern bleibt regelmäßig aber die Beziehung zum Elternhaus erhalten. Im Übrigen haben wir Lösungen vorgeschlagen, die Geschwister besser zu stellen und dafür bei großen Grundvermögen Abstriche zu machen. Das wurde von CDU/CSU abgelehnt. Nachzulesen bei der Debatte im Deutschen Bundestag vom vergangenen Freitag.
Herzliche Grüße
Ihre
Gabi Frechen