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Frage von Ingo S. •

Frage an Gabriele Frechen von Ingo S. bezüglich Finanzen

Sehr geehrte Frau Frechen,

am 29.11.2006 (40. Sitzung) fand im Finanzausschuss eine öffentliche Anhörung bezüglich der Thematik "Girokonto f. Jedermann" statt. Den Aussagen der Lobbyisten zufolge ist ein Konto auf Guthabenbasis auch bei einer Pfändung einzurichten. Die entsprechenden Aussagen sind dem Anhörungsprotokoll zu entnehmen. Leider erhielt ich von der zuständigen Sparkasse meines Wohnortes die Mitteilung, dass aufgrund der Pfändung ein Konto auf Guthabenbasis nicht eingerichtet wird. Auch die Schlichtung war erfolglos, da mir der übergeordnete Sparkassenverband mitteilte, dass die Pfändung der Einrichtung des Kontos auf Guthabenbasis entgegensteht. Nach diesem Erlebnis fühle ich mich verpflichtet, Sie sowie Ihre Ausschusskollegen-/innen als Mandatsträger darauf hinzuweisen, dass Sie öffentlich belogen worden sind. Was werden Sie daher unternehmen bzw. wie können Sie mir in meiner Situation konkret helfen? Für Ihre Hilfe und Antwort bedanke ich mich schon jetzt.

Hochachtungsvoll

I. Sauer

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Sauer,

vielen Dank für Ihre Frage.
Ich habe Verständnis für Ihre Verärgerung über die Weigerung der Sparkasse, Ihnen ein Girokonto einzurichten. Leider kann ich den Sachverhalt anhand der vorliegenden Daten nicht abschließend beurteilen.

Zunächst muss ich Ihnen mitteilen, dass ich dem Protokoll der Öffentlichen Anhörung vom 29.11.2006 zum Thema „Girokonto für jedermann“ an keiner Stelle entnehmen kann, dass die dort als Sachverständige gehörten Vertreter der Kreditwirtschaft die Einrichtung eines Guthabenkontos auch bei einer Kontopfändung garantieren. Auch den schriftlichen Stellungnahmen ist eine solche Aussage nicht zu entnehmen.

Wie Sie wissen, besteht seit 1995 eine Selbstverpflichtung der Kreditwirtschaft zum Angebot eines „Girokontos für jedermann“. Dieser Selbstverpflichtung kommen die Kreditinstitute in den allermeisten Fällen nach. Wenn dies nicht der Fall ist, besteht die Möglichkeit eines Beschwerdeverfahrens. Wird der Beschwerde nicht stattgegeben, kann der zuständige Ombudsmann als Schlichter eingeschaltet werden. Wenn auch das Schlichtungsverfahren durch den Ombudsmann abschlägig beschieden wird, ist das Kreditinstitut nicht verpflichtet, ein Girokonto zu eröffnen.

Die Bundesregierung hat eine Neuregelung des Kontopfändungsrechts vorgeschlagen. Der entsprechende Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 16/7615) wurde am 24. Januar im Bundestag in erster Lesung behandelt und zur weiteren parlamentarischen Beratung an die zuständigen Ausschüsse überwiesen. Dieser Entwurf sieht vor, dass Schuldner zukünftig auch bei einer Kontopfändung weiter am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen können. Das so genannte P-Konto genießt einen besonderen Schutz vor Pfändungen, unabhängig von der Art der auf dem Konto eingehenden Beträge. Ein Sockelbetrag von 985,15 Euro bleibt pfändungsfrei, sodass der Schuldner seinen anderen Zahlungsverpflichtungen, wie z.B. für Miete und Strom, weiterhin nachkommen kann. Dadurch soll künftig vermieden werden, dass eine Kontopfändung zu einer Kündigung des Kontos führt. Daneben hat die Bundesregierung die Kreditwirtschaft aufgefordert, ihre bisherige unverbindliche Empfehlung zum Girokonto für jedermann zu einer wirklichen Selbstverpflichtung gegenüber den Kunden weiterzuentwickeln. Die einzelnen Kreditinstitute sollen sich verpflichten, allen Bürgerinnen und Bürgern auf Wunsch ein Girokonto auf Guthabenbasis zu eröffnen bzw. ein solches Konto weiterzuführen, soweit diesem Wunsch keine Unzumutbarkeitsgründe entgegenstehen. Wie meine Kolleginnen und Kollegen der SPD-Bundestagsfraktion bin auch ich der Meinung, dass dieser Schritt dringend nötig ist. Ohne ein Girokonto ist es heutzutage beinahe unmöglich, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Man kann von niemandem erwarten, dass er sämtliche Rechnung durch Barzahlung begleicht. Das ist extrem umständlich und mit hohen Gebühren verbunden. Dazu kommt, dass ohne eine Kontoverbindung der Abschluss vieler Verträge, beispielsweise mit Telefonanbietern, praktisch nicht möglich ist. Jemandem, der bereits in finanziellen Schwierigkeiten steckt, wird somit das Leben zusätzlich erschwert.

Eine Bewertung Ihres persönlichen Sachverhalts fällt mir schwer, da ich weder Ihre persönliche finanzielle Situation noch die Hintergründe des Verfahrens kenne. Wie ich Ihrer Anfrage entnehme, haben Sie bisher eine Beschwerde bei Ihrer Sparkasse eingereicht, welches seitens Ihres Sparkassenverbandes abschlägig beschieden wurde. Den zuständigen Ombudsmann haben Sie jedoch offenbar noch nicht eingeschaltet. Sollte dies so sein, stehen Ihnen jetzt folgende weitere Möglichkeiten offen:

Sie können den zuständigen Ombudsmann einschalten, da das bisherige Beschwerdeverfahren erfolglos war. Ein entsprechendes Formular finden Sie auf der Seite des zentralen Kreditausschusses (www.zka.de). Diese erneuten Beschwerden werden vorrangig behandelt. In den allermeisten Fällen führt das Verfahren zu einer Einigung zugunsten des Kunden.

Haben Sie den Ombudsmann bereits eingeschaltet, hegen jedoch Zweifel am Ablauf des Verfahrens, können Sie sich an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (www.bafin.de) wenden.

Bevor Sie zu diesen Maßnahmen greifen schlage ich Ihnen jedoch vor, sich an ein anderes Geldinstitut zu wenden. Vielleicht wird Ihnen dort ohne weitere Komplikationen ein Guthabenkonto eingerichtet.

Ich hoffe, dass Ihnen auf diesem Weg die Eröffnung eines Girokontos ermöglicht wird. Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung. Über die weitere Entwicklung der Reform des Kontopfändungsrechts informiere ich Sie gern, wenn Sie dies wünschen.