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Frage von Walter V. •

Frage an Gabriele Frechen von Walter V. bezüglich Familie

Guten Tag Frau Frechen,
ich bin seit 1995 ( Ehedauer 5 Jahre) geschieden und habe zwei Kinder , das 15 jährige Mädchen wohnt bei der Mutter, erhält Kindesunterhalt und die Mutter Ehegattenunterhalt. Der 17jährige Sohn wohnt seit 2006 in meinem Haushalt, für den ich keinen Unterhalt beziehen, da die Mutter kein eigenes Einkommen hat. Da mit dem neuen Unterhaltsrecht die Kinder vorrangigt zu behandeln sind, müsste die Kindsmutter nicht ebenfalls Unterhalt für den Sohn zahlen? Bzw. sich der Kindes-Unterhalt aufheben, da die Mutter ihrer Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn nicht nachkommen kann. Muss unter diesen Umständen weiterhin Ehegattenunterhalt gezahlt werden?
Mit freundlichen Grüßen
Walter Voß

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Voß,

vielen Dank für Ihre Frage. Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass sich durch die Reform des Unterhaltsrechts keine Veränderung Ihrer persönlichen Situation ergibt.

Es ist so, dass Sie Ihre Unterhaltspflicht der Tochter gegenüber nicht gegen eine Unterhaltspflicht Ihrer Frau Ihrem Sohn gegenüber aufrechnen können. Das Bürgerliche Gesetzbuch setzt für eine Unterhaltspflicht immer auch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten, also Ihrer geschiedenen Frau, voraus. Ist diese Leistungsfähigkeit nicht gegeben, besteht auch keine Unterhaltspflicht. Daran ändert auch die Reform des Unterhaltsrechts nichts. Wenn die Mutter der beiden Kinder keine Einkommen hat, kann sie auch nichts zahlen. Sie kommt ihrer Unterhaltspflicht für die Tochter vielmehr dadurch nach, dass diese in ihrem Haushalt lebt. Wenn Ihr Einkommen ausreicht, haben Sie grundsätzlich zunächst für die Kinder und dann für Ihre geschiedene Frau Unterhalt zu zahlen. Dies entspricht Ihrer nachehelichen Verantwortung. Etwas anderes gilt nur, wenn die Mutter angesichts ihrer Chancen auf dem Arbeitsmarkt selbst für sich aufkommen kann bzw. könnte.

Sie werden verstehen, dass ich Ihre persönliche Situation anhand der vorliegenden Informationen nicht umfassend beurteilen kann. Ich habe hier meine Einschätzung Ihres Falles dargelegt. Als Mitglied des Bundestages gehöre ich außerdem der Legislative an, nicht der Judikative. Wenn Ihre Absicht ist, Ihre Unterhaltsverpflichtung rechtswirksam überprüfen zu lassen, empfehle ich Ihnen, eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Erläuterungen trotzdem helfen konnte. Bei weiteren Fragen können Sie sich gern wieder an mich wenden.