Sehr geehrter Herr Lauer,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage zum Waffenrecht über abgeordnetenwatch.de.
Sehr geehrter Herr Lauer,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage zum Waffenrecht über abgeordnetenwatch.de.
(...) Wenn Sie als Ersthelfer des DRK im Einsatz sind, können Sie selbstverständlich zur Leistung von Erste-Hilfe-Maßnahmen ein Einhandmesser mit sich führen. Sind Sie privat unterwegs, können Sie ein solches Messer in einem verschlossenen Behältnis, wie z.B. einem Rucksack, mit sich führen und bei Bedarf zur Erste-Hilfe-Leistung einsetzen. (...)
Sehr geehrter Herr Schütze,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage zum Waffenrecht über abgeordnetenwatch.de.
(...) Das Führen des von Ihnen beschriebenen Messers am Gürtel ist nach dieser Novellierung des Waffengesetzes verboten. Ein Verstoß dagegen ist eine Ordnungswidrigkeit, die in § 53 Abs. (...)
Sehr geehrter Herr Thesen,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage zum Waffenrecht über abgeordnetenwatch.de.
(...) Es ist zulässig, und das habe ich Herrn Schneider auch geschrieben, ein Messer mit einer feststehenden Klinge von 25 cm in einem verschlossenen Behältnis, wie z.B. einem Rucksack, zum Wandern mitzuführen. Wenn dieses Messer dann z.B. beim Picknick als Schneidewerkzeug verwendet wird, ist das völlig in Ordnung und fällt unter die Ausnahmeregelung in § 42 a Abs. 3 WaffG. (...)