Frage an Gabriele Fograscher von Rainer T. bezüglich Recht
Das Einhandmesser (im übrigen sehr praktisch und keineswegs nur von gewaltbereiten jungen Männern geführt) darf also nur noch im geschlossenen Behältnis mitgeführt werden. und nun der praktische Fall: Ich bin auf der Wanderung beim Picknickplatz mit Bank und Tisch angelangt und will nun die mitgeführte Salami anschneiden. Wenn ich dazu das Einhandmesser auspacke, verstoße ich dann gegen das Gesetz?
Sehr geehrter Herr Thesen,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage zum Waffenrecht über abgeordnetenwatch.de.
§ 42 a WaffG verbietet das Führen von Einhandmessern und Messern mit einer feststehenden Klinge von mehr als 12 cm. Transportiert werden dürfen solche Messer nur noch in einem verschlossenen Behältnis. Verschlossen ist ein Behältnis dann, wenn es durch ein Schloss verriegelt (z.B. Rucksack mit Verschluß) oder anderweitig blockiert ist, z.B. eingeschweißt.
Wenn Sie aber an einem Picknickplatz Ihre Wurst schneiden wollen, können Sie das Messer aus dem Behältnis nehmen und verwenden. Dieses Führen dient dann einem allgemein anerkannten Zweck (§ 42 a Abs, 3) und ist somit zulässig.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Fograscher, MdB