Frage an Gabriele Fograscher von Matthias K. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Fograscher,
ich möchte an Ihre Anwort an Herrn Schneider, speziell auf seine 1. Frage und Ihre zugehörige Antwort, anknüpfen: Sie sagen also, daß 25cm Klingenlänge für ein Outdoormesser und die speziellen Anforderungen, die Herr Schneider beschrieben hat, nicht sozial adäquat sind!? Wo im Gesetz steht das? Entscheidet das jetzt jedes Bundestagsmitglied selbst? Kann man sich als Bürger bei einer Polizeikontrolle auf diese Aussagen der jeweiligen Bundestagsmitglieder dann berufen? Weshalb sind 25cm Klingenlänge beim Wander nicht notwendig? Entscheiden in Zukunft SIE darüber, was für MICH notwendig ist? Oder sollten wir nicht alle auf die entsprechenden Durchführungsbestimmungen zum neuen Waffengesetz warten? Nicht zu vergessen die ganzen in Zukunft zu erwartenden Gerichtsurteile, was zum Wandern notwendig ist oder nicht?!
Spätestens jetzt sollten Sie doch einsehen, daß die jetzige Waffengesetzverschärfung in Bezug auf Messer völlig sinnfrei ist!
Hätte es nicht genügt, alle Messer erst ab 18 Jahren frei zu geben? Oder müssen wirklich erwachsene Familienväter wie ich, zuerst Sie fragen, was ich für meinen Wanderausflug mit meiner Familie zum Salamischneiden mitführen darf??
Eine Antwort Ihrerseits, die meiner Meinung nach dann noch aussteht: Wie lang darf die Klingenlänge eines sozial adäquaten, zum Wandern zu benutzenden Messers denn nun sein?
Mit freundlichen Grüßen
Matthias Krist
Sehr geehrter Herr Krist,
herzlichen Dank für Ihre Frage zum Waffengesetz über abgeordnetenwatch.de.
Zunächst möchte ich festhalten, dass die Polizeibeamten vor Ort entscheiden, ob es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt oder nicht. Dafür bietet das Ordnungswidrigkeitsrecht einen Ermessensspielraum, im Gegensatz zum Strafrecht.
Es ist zulässig, und das habe ich Herrn Schneider auch geschrieben, ein Messer mit einer feststehenden Klinge von 25 cm in einem verschlossenen Behältnis, wie z.B. einem Rucksack, zum Wandern mitzuführen. Wenn dieses Messer dann z.B. beim Picknick als Schneidewerkzeug verwendet wird, ist das völlig in Ordnung und fällt unter die Ausnahmeregelung in § 42 a Abs. 3 WaffG. Die Klingenlänge für einen solchen Gebrauch eines solchen Messers ist dann unerheblich.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Fograscher, MdB