Frage an Gabriele Fograscher von Frank L. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Fograscher ,
Im §42 a (3) des neuen Waffengesetzes heißt es:
"Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient."
Leider ist der Passus "einem allgemein anerkannten Zweck dient" sehr wage und gibt keine Rechtssicherheit beim Führen solcher Messer, da letztendlich der Polizeibeamte entscheiden kann.
Ich trage ein Einhandmesser immer in einer Gürtelscheide bei mir und nutze es häufig in der Mittagspause zum Schneiden von Brötchen, oder während der Arbeit zum öffnen von Briefen oder Paketen. Sicher wäre das auch mit einem Schweizer Messer möglich, dieses lässt sich aber nicht feststellen (was ein Verletzungsrisiko darstellt) und wirkt am Gürtel auch weitaus aufdringlicher als japanisches Gentleman´s Knife (klein und dünn), was es mir als Produktentwickler eines bekannten Konzerns schwierig macht ein solches zu tragen, ohne dass mir daraus Nachteile entstehen.
Ist der von mir angegebene Zweck bereits ein "allgemein anerkannten Zweck", oder muss ich zukünftig auf mein Messer verzichten?
Es ist auch so, dass Einhandmesser heute der Stand der Technik bei feststellbaren Messern sind und man nur noch sehr schwer (dezente) feststellbare Messer bekommt, die keine Einhandmesser sind. Außerdem ist es auch schwer, einen Grund für das mitführen eines Messers zu nennen, da das Messer ein Werkzeug für alltägliche Aufgaben ist, die man nicht vorhersehen kann. Sicherlich haben einige Einhandmesser ein aggressives Aussehen und sind als Waffen ausgelegt. Dies trifft jedoch bei weitem nicht auf alle diese Messer zu.
Ich fürchte auch, das in entsprechenden Kreisen die Einhandmesser bald durch feststehende Messer unter 12 cm bzw. die nun zwangsläufig wieder aufkommenden zweihändig feststellbaren Taschenmesser ersetze werden.
Mit freundlichen Grüßen
Frank lauer
Sehr geehrter Herr Lauer,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage zum Waffenrecht über abgeordnetenwatch.de.
Sie dürfen Ihr Einhandmesser auch weiterhin zum Schneiden eines Brötchens oder zum Öffnen von Briefen verwenden. Jedoch ist es nach § 42 a WaffG nicht mehr zulässig, ein Einhandmesser offen zu tragen. Wenn Sie Ihr Messer mit auf die Arbeit nehmen, müssen Sie es in einen Rucksack, eine Aktentasche oder ähnliches tun.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Fograscher, MdB