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Fritz Rudolf Körper
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Frage von David S. •

Frage an Fritz Rudolf Körper von David S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Körper,

darf ich ihre Erklärung vom 18.2.2008 zum Thema „Spracherwerb vor Ehegattennachzug dient der Integration“ dahingehend werten, dass die verfassungsrechtlichen Bedenken einiger SPD Abgeordneter gegen die Verschärfung des Zuwanderungsgesetzes nunmehr ausgeräumt sind?

Sie begrüßen in ihrer Erklärung den positiven Nebeneffekt der Gesetzesverschärfung bezüglich des Kostendeckungsbeitrages für die Goethe-Institute in der Türkei. Konnte dieser positive Effekt auch schon in anderen Ländern nachgewiesen werden? Ist zu erwarten, dass weitere Steuergelder für die Subventionierung von Integrationskursen in Deutschland eingespart werden können?

Wie bewerten Sie die Forderung nach Rücknahme der Gesetzesverschärfung für den Ehegattennachzug zu Deutschen, die z.B. von ca. 1.900 Zeichnern in einer öffentlichen Petition an den Bundestag gefordert wird?

Wie stehen Sie die Äußerung des türkischen Ministerpräsidenten eventuell in der Türkei lebenden Deutschen ähnliche Integrationsleistungen abzuverlangen? Haben bereits andere Länder derartige Forderungen gestellt?

Mit freundlichen Grüßen

David Seidler

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Sehr geehrter Herr Seidler,

Herr Körper dankt Ihnen für Ihre Nachricht, die er gerne beantworten wird.

Mit freundlichem Gruß
i.A. Yvonne Mockenhaupt

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SPD

Sehr geehrter Herr Seidler,

die Regelung über den Ehegattennachzug war Teil eines schwierigen politischen Kompromisses im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien, die das Ausländerrecht betreffen. Ich darf Sie aber darauf hinweisen, dass das Verwaltungsgericht Berlin im Januar 2008 die seit dem 28. August 2007 geltende Regelung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG bestätigt hat. Das Erfordernis von deutschen Sprachkenntnissen bei Ehegattennachzug ist somit rechtmäßig. Da wegen der besonderen Bedeutung der Sache Berufung zugelassen wurde, bleibt allerdings abzuwarten, ob dieses Urteil weiterhin Bestand haben wird.

Da das Richtlinienumsetzungsgesetz noch kein halbes Jahr in Kraft ist, möchte ich Sie bitten uns nachzusehen, dass belastbare Zahlen zu Auswirkungen der Regelung zur Zeit noch nicht vorliegen.

Mit freundlichen Grüßen
Fritz Rudolf Körper