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Franziska Hoppermann
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Frage von Lars D. •

Wie stehen Sie zur kalten Progression in der Corona Krise. Durch Monate der Kurzarbeit kommen hier auf AN aus den betroffenen Branchen (z.B. Tourismus) sehr hohe Steuernachzahlungen zu.

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Kurzarbeitergeld ist grundsätzlich steuerfrei, erhöht aber ggf. Ihren persönlichen Steuersatz. Wie hoch die möglichen Nachzahlungen sind, hängt dabei vom Einzelfall ab. Da das Kurzarbeitergeld ja den Lohn ersetzt, halte ich eine grundsätzliche Besteuerung an der Stelle aber für hinnehmbar. Zudem beinhaltet das Kurzarbeitergeld neben der Sicherung des Arbeitsplatzes auch viele Vorteile für den Arbeitnehmer:

Arbeitnehmer sind derzeit nicht verpflichtet, die ausgefallene Arbeitszeit auf einem Arbeitszeitkonto zu sammeln („negatives Arbeitszeitsaldo“), bevor Kurzarbeit ermöglicht wird. Wer von Kurzarbeit betroffen ist, darf zusätzlich Geld verdienen. Von 1. Mai 2020 bis 31. Dezember 2020 galt wegen der Corona-Krise: Eine Nebentätigkeit, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, hatte keine Auswirkungen auf die Höhe des Kurzarbeitergelds. Diese Sonderregelung ist zwar mittlerweile ausgelaufen, aber immerhin werden vorerst bis 31. Dezember 2021 alle Einkünfte aus einem 450-Euro-Minijob nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Nebenbeschäftigungen und Minijobs, die vor dem Bezug des Kurzarbeitergelds aufgenommen wurden, werden sowieso nicht angerechnet. Bisher übernahm die Agentur für Arbeit nur 60 Prozent des entgangenen Lohns, bei Arbeitnehmern mit Kind 67 Prozent. Nun wird das Kurzarbeitergeld vorerst bis Ende 2021 gestaffelt angehoben. Wer es für eine um mindestens die Hälfte reduzierte Arbeitszeit bezieht, erhält ab dem vierten Monat 70 Prozent des entgangenen Lohns, mit Kindern 77 Prozent. Ab dem 7. Monat des Bezugs steigt es dann auf 80 Prozent beziehungsweise 87 Prozent mit Kindern.

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