Frage an Frank Schäffler von Sebastian G. bezüglich Finanzen
Sehr geehrter Herr Schäffler,
könnten Sie folgende Gleichstellungsgesetzgebung beim Verlustrücktrag für die diskriminierten Behinderten, Alten und Privatanleger endlich in Deutschland ermöglichen - insbesondere wegen u.a. Griechenland-Anleihen und Derivaten?
Der Deutsche Bundestag möge als Standortvorteil beschließen, dass - für die durch Bankprodukte mit Totalverlusten
geschädigten diskriminierten Behinderten, Alten und Privatanleger - in Drucksache 17/10604 auf Seite 10 - § 10 d EStG Absatz 1 Satz 1
(www.gesetze-im-internet.de/estg/__10d.html)
wie folgt - geändert wird:
In Satz 1 werden nach Wort 1 u. 2 Negative Einkünfte die Wörter "INSBESONDERE aus
Kapitalvermögen"
angefügt.
und
das Wort unmittelbar durch "zeitlich unbegrenzten" ersetzt
und
die Zahlen durch "vorhergehend versteuerter Gewinne in" ersetzt.
Durch "INSBESONDERE aus Kapitalvermögen" wird nochmals betont das alle bisherigen
Verlustrücktragsmöglichkeiten bleiben.
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10d.html
§ 10d EStG Verlustabzug
(1)
1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen
werden, sind
bis zu einem Betrag von 511 500 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b
zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 1023000 Euro vom Gesamtbetrag der
Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor
Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen
(Verlustrücktrag).
2Dabei wird der Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen
Veranlagungszeitraums um die Begünstigungsbeträge nach § 34a Absatz 3 Satz 1 gemindert.
3Ist für den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid
erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu
berichtigen ist.