Warum dürfen politische Parteien laut §129 Abs. 3 StGB nicht als kriminelle Vereinigung gelten, selbst wenn sie die Kriterien erfüllen? Halten Sie diese Ausnahme für gerechtfertigt?
Nach §129 StGB können Gruppen als kriminelle Vereinigung eingestuft werden, wenn sie auf Straftaten ausgerichtet sind. Absatz 3 stellt jedoch politische Parteien unter einen besonderen Schutz: Selbst wenn eine Partei die Kriterien einer kriminellen Vereinigung erfüllt, bleibt sie straffrei, solange sie nicht vom Bundesverfassungsgericht verboten wurde. Dies unterscheidet Parteien von anderen Organisationen und gewährt ihnen eine privilegierte rechtliche Stellung. Kritiker sehen darin eine rechtsstaatlich fragwürdige Sonderbehandlung, die kriminelle Strukturen innerhalb von Parteien schützen könnte. Befürworter argumentieren, dass dies notwendig sei, um politische Auseinandersetzungen nicht durch Strafrecht zu ersetzen. Wie stehen Sie zu dieser Regelung? Sollte sie bestehen bleiben oder reformiert werden?

Sehr geehrter Herr J.,
vielen Dank für Ihre Frage. Eine Anwendung des § 129 StGB auf politische Parteien wäre nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und wird daher von uns abgelehnt. Der Straftatbestand der Bildung krimineller Vereinigungen (§ 129 StGB) ist nicht anzuwenden auf eine politische Partei, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat (§ 129 Abs. 3 Nr. 1 StGB).
Diese Regelung folgt aus dem sogenannten Parteienprivileg, eine erhöhte Garantie für den Schutz und Bestand von politischen Parteien, welches in Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes verbürgt ist. Das Bundesverfassungsgericht hat klar und eindeutig entschieden, dass Parteien keine Vereinigungen im Sinne des § 129 StGB sind (BVerfGE 17, 155).
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Frank Junge