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Frage von Jens L. •

Erhöhung der Beiträge zur Pflegeversicherung

Guten Tag,
ich habe folgendes zur Pflegeversicherung gelesen:
Während Versicherte mit einem Kind lebenslang keinen Kinderlosenzuschlag zahlen, reduziert sich der Versichertenanteil ab dem zweiten Kind lediglich bis zum 25. Lebensjahr (also nur für die Erziehungsphase).
(https://sozialversicherung-kompetent.de/pflegeversicherung/versicherungsrecht/1133-beitragssatz-pflegeversicherung-2023.html)
Ist das so richtig ? Würde ja bedeuten, dass bei mir, der 3 Kinder großgezogen hat ,nur 1 Kind in der Beitragsberechnug für die Pflegeversicherung berücksichtigt wird ?
Wenn das so ist , frage ich michj ernsthaft, wer so etwas beschließt. Ich möchte Sie dazu zu einer Stellungnahme auffordern. Durch diese Maßnahme wird doch symbolisch vielen Eltern mit 2 und  mehr Kindern eine Lebensleistung gestrichen.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr L.,

 

vielen Dank für Ihre Anfrage, auf die ich Ihnen gern antworte:

Wir müssen die Pflegeversicherung dringend finanziell stabilisieren, um der demographischen Entwicklung zu begegnen und die Leistungsanpassungen zu finanzieren. Deshalb steigt der Beitragssatz ab Juli 2023 – wie im Koalitionsvertrag vorgesehen – um 0,35 Prozentpunkte an, also von derzeit 3,05 auf 3,4 Prozent des Bruttolohns.

Des Weiteren wird ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, nach dem Eltern kinderreicher Familien bei den Beiträgen der Pflegeversicherung entlastet werden müssen. Dazu wird der Kinderlosen-Zuschlag angehoben. Zugleich wird der Beitrag ab zwei Kindern bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 Punkte je Kind bis zum fünften Kind abgesenkt. Ein Beispiel: Eine Familie mit drei minderjährigen Kindern zahlt künftig 2,90 Prozent, also weniger als bisher. Wenn die Kinder aus dem Haus sind, zahlen die Eltern wieder dauerhaft 3,4 Prozent – und damit weniger als Kinderlose, für die der Zuschlag von 0,6 Beitragssatzpunkten gilt.

Wenn der geringere Beitrag zur Pflegeversicherung aus technischen Gründen nicht sofort bei allen berücksichtigt werden kann, wird er rückwirkend zum 1. Juli 2023 verzinst und rückabgewickelt.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage damit beantworten.

 

Mit freundlichen Grüßen

Frank Junge

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