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Florian von Brunn
SPD
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Frage von Meike L. •

Werden Sie sich bitte in den kommenden Gesetzgebungsverfahren zum Aufenthaltsrecht dafür einsetzen, dass ein Anspruch auf Geschwisternachzug eingeführt wird?!

Sehr geehrter Herr von Brunn,
wie kann es sein, dass bei geflüchteten Kindern, die ohne Eltern in unserem Wohlstand im Überfluss in Deutschland ankommen und als Flüchtlinge anerkannt werden, zwar ihre Eltern nachziehen dürfen, aber ihre Geschwister in der Regel nicht mitkommen dürfen. Familien bleiben dadurch über Jahre getrennt. Insbesondere berührt mich, dass für geflüchtete Kinder, deren Eltern gestorben sind, die Chancen, ihre Geschwister wiederzusehen, besonders schlecht sind. Das ist unnötig grausam!
Meine Frage an Sie ist: Werden Sie sich in den kommenden Gesetzgebungsverfahren zum Aufenthaltsrecht dafür einsetzen, dass ein Anspruch auf Geschwisternachzug eingeführt wird?
Hierüber würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
M. L.

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau L.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ihr Anliegen können meine Fraktion und ich sehr gut nachvollziehen – insbesondere mein Kollege und Stellvertreter Arif Tasdelen, dessen Familie Anfang der 1980er Jahre ihren damals 16-jähirgen Sohn, Herrn Tasdelens älteren Bruder, in der Türkei zurücklassen musste, weil ein Geschwisternachzug nach Deutschland nicht uneingeschränkt möglich war. Unserer Fraktion ist es ein Anliegen, dass solche Schicksale Familien, die ein neues Leben in Deutschland beginnen, erspart bleiben.

Da es sich hier um Bundesrecht handelt, können wir uns als Landtagsfraktion nicht direkt im Gesetzgebungsverfahren für entsprechende Änderungen einsetzen. Wir sind aber froh, dass im Frühjahr nächsten Jahres auf Bundestagsebene weitere Regelungen zum Familiennachzug folgen werden, die die Ziele des Koalitionsvertrages der SPD-geführten Bundesregierung weiter umsetzen: „Wir werden beim berechtigten Elternnachzug zu unbegleiteten Minderjährigen die minderjährigen Geschwister nicht zurücklassen.“

Die gegenwärtige Gesetzeslage regelt den Geschwisternachzug noch nicht ausdrücklich, weshalb aktuell ein Rückgriff auf die allgemeinen Regeln des Familiennachzugs erfolgt. Geschwister können sich insofern einerseits auf § 32 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) berufen. Dort ist der Kindernachzug geregelt. Anknüpfungspunkt ist dabei das Aufenthaltsrecht der Eltern. Sofern sich kein Anspruch aus § 32 AufenthG ergibt, bietet ggfs. § 36 Abs. 2 AufenthG Möglichkeiten für den Geschwisternachzug. Hier besteht allerdings die Hürde, dass der Geschwisternachzug „zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich“ sein muss.

Sollten Sie einen konkreten Fall kennen, der unter der jetzigen Regelung leidet, können Sie sich gerne nochmal an unsere Fraktion wenden. Eine Petition zu einem konkreten Fall ist manchmal hilfreich.

Ihnen alles Gute und freundliche Grüße

Ihr

Florian von Brunn

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