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Frage von Artem N. •

Gegen adelsrechtswidrige Namensübertragung - wären Sie dafür, die Übertragung adeliger Namensbestandteile auf den Mannesstamm zu beschränken?

Sehr geehrter Herr v. Brunn,

in der bayerischen Landesverfassung wird die Übertragung von Namensbestandteilen, die früher Adelszeichen darstellten, auf dem Wege der Adoption verboten.

Nach wie vor ist aber die nicht minder adelsrechtswidrige Übertragung dieser Namensbestandteile etwa von der Ehefrau (obwohl sie bei Heirat mit einem Bürgerlichen den Adel verliert!) an den Ehemann, von der Mutter an (auch uneheliche!) Kinder möglich. Dadurch vergrößert sich jedes Jahr die Flut der nichtadeligen Namensträger, die zwar von keinem seriösen Adeligen als adelig wahrgenommen werden - im Volke aber oft, fälschlicherweise, und durch ihr zweifelhaftes Handeln oft ein schlechtes Licht auf den echten Historischen Adel wirft, der weiterhin eine große Verpflichtung gegenüber Bayern und seinen Menschen fühlt.

Wie würden Sie dazu stehen, die Vererbung von Adelsbezeichnungen auf den ehelichen Mannesstamm zu beschränken, mit Ausnahmen nur aus triftigen Gründen (Nichtbeanstandung ARA)?

MfG
A. N.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr N.,

mit Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung am 14. August 1919 wurden die Vorrechte und Titel des Adels abgeschafft. Juristisch gibt es seitdem keinen deutschen Adelsstand mehr. Die Namensübertragung ist damit nicht relevant. Zudem gibt es für mich deutlich wichtigere Themen in der heutigen Zeit, sodass ich mich mit diesem Thema nicht beschäftigen kann und möchte.

Mit freundlichen Grüßen

Florian von Brunn

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