Paragraph 19 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) legt fest, inwiefern das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an Außenprüfungen mitwirken kann in den Fällen, in denen die Steuerverwaltungskompetenz den Ländern obliegt.
Ich setze mich in verschiedenen Gesprächen weiterhin dafür ein, dass wir eine Lösung für das Problem finden
Für diese Prüfungen sind die Finanzbehörden der Bundesländer zuständig. Nur diese können daher Fragen zu den Gründen für die Durchführung steuerlicher Außenprüfungen beantworten.
Mit dem Wachstumschancengesetz haben wir außerdem die Freigrenze des § 50c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG von 5000 auf 10 000 Euro verdoppelt, so dass nun in weniger Fällen als bisher Freistellungsbescheinigungen für Lizenzzahlungen ausgestellt werden müssen.
Der Großteil der Abweichungen erklärt sich aus der sogenannten „Schätzabweichung“, also insbesondere einer verschlechterten Prognose für das Wirtschaftswachstum. Im laufenden Jahr 2024 macht diese Schätzabweichung 10,1 Milliarden Euro weniger Steuereinnahmen aus als im November letzten Jahres prognostiziert, im kommenden Jahr beläuft sich diese Abweichung auf 15,5 Milliarden Euro.