Sehr geehrter Herr Toncar , kann das Bundeszentralamt für Steuern Steuerprüfungen veranlassen?MfG Patrik B.
Ich frage noch einmal nach auf Ihre Antwort zu meiner Frage über Steuerprüfungen.In dem folgenden Artikel, den ich schon eingefügt hatte wird darauf hingewiesen daß das Bundeszentralamt sehr wohl die Möglichkeit hätte Druck auf die Bundesländer zu machen, aber der zuständige Minister Herr Lindner sich wohl nicht mit den Bundesländern anlegen will.(Anfrage Fau Lötzsch)
https://www.msn.com/de-de/finanzen/top-stories/bundesl%C3%A4nder-vers%C3%A4umen-steuerpr%C3%BCfungen-bei-million%C3%A4ren-lindner-hat-kein-interesse/ar-BB1odLAL?
ocid=msedgdhp&pc=ACTS&cvid=0e5bed06a1894a21843d0c7cb09caaef&ei=212
Stimmt diese Aussage so oder kann das Amt keinen Druck machen, zumal der Bundesrechnungshof (2006 ) ebenfalls eine stärkere Überprüfung fordert?Übrigens ein Sachverhalt der auch die Amtsvorgänger von Herrn Lindner betrifft.
Sehr geehrter Herr. B.
vielen Dank für Ihre Frage. Paragraph 19 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) legt fest, inwiefern das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an Außenprüfungen mitwirken kann in den Fällen, in denen die Steuerverwaltungskompetenz den Ländern obliegt.
Außenprüfungen verlangen kann das Bundeszentralamt für Steuern zum einen nach § 19 Abs. 1 Satz 2 FVG. Es kann demnach verlangen, dass bestimmte von ihm namhaft gemachte Betriebe zu einem bestimmten Zeitpunkt geprüft werden. Das bezieht sich auf Betriebe, die bereits in dem Prüfungsgeschäftsplan der zuständigen Landesfinanzbehörde erfasst sind, von denen das BZSt in diesem Fall den Zeitpunkt der Prüfung bestimmt.
Außerdem kann das BZSt nach § 19 Abs. 5 FVG verlangen, dass bestimmte von ihm namhaft gemachte Steuerpflichtige, die der Außenprüfung unterliegen, geprüft werden. Satz 3 dieses Absatzes führt aus, dass das insbesondere in Fällen gilt, in denen die Gleichmäßigkeit der Rechtsanwendung in mehreren Betrieben sicherzustellen ist, bei Prüfungen von Auslandsbeziehungen und bei Prüfungen, die sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstrecken. Gemäß Satz 2 ist das BZSt außerdem in diesen Fällen verpflichtet, an diesen von ihm verlangten Außenprüfung selbst teilzunehmen.
Das verdeutlicht, dass es hier um Spezialfälle geht, wie etwa länderübergreifende Konzern- bzw. Betriebstättenprüfungen oder andere Fälle, in denen eine bundesweit koordinierte Vorgehensweise notwendig ist. Allgemeine Vorgaben, wie viele Außenprüfungen bei welchen Arten von Steuerpflichtigen vorzunehmen sind, können auf diesem Weg nicht erteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Toncar