Werden Sie sich für die Abschaffung der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften auch rückwirkend für die Jahre 2021/22 einsetzen?
Sehr geehrter Herr Staatssekretär Dr. Toncar,
in dem mit BM Dr. Buschmann vorstellten Eckpunktepapier zum "Zukunftsfinanzierungsgesetz" plant das BMF unter anderem auch die Abschaffung der unterjährigen Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Ihre Fraktion hatte diese bereits in der vergangenen Legislaturperiode als verfassungswidrig kritisiert. Ihr entsprechender Änderungsantrag (BT-Drs.19/25277) im Gesetzgebungsverfahren blieb jedoch ohne Erfolg.
Daher frage ich Sie, ob Sie die Aufhebung der Verlustverrechnungsbeschränkung
- konsequenterweise bereits rückwirkend für die Fiskaljahre 2021 und 2022 planen, oder
- mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz nur für die Zukunft beabsichtigen und dann die Steuerfestsetzung bei abzusehender Anhängigkeit eines entsprechenden Verfahrens für die zurückliegenden Jahre nur gem. § 165 Absatz 1 AO aussetzen (Vorläufigkeitsvermerk), was mit einer langjährigen Rechtsunsicherheit für Betroffene einherginge.
Sehr geehrter Herr P.,
vielen Dank für Ihre Frage. In der Tat möchten wir die 2019 beschlossene Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte im Zuge des Zukunftsfinanzierungsgesetzes wieder abschaffen, so dass künftig wieder das Prinzip gewahrt ist, dass Verluste voll berücksichtigt werden, wenn auch Gewinne voll besteuert werden. Den Referentenentwurf des Zukunftsfinanzierungsgesetzes werden wir zeitnah vorlegen. Mit einer Rückwirkung ist jedoch nicht zu rechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Toncar