Kann mich die neue Regelung bzgl. Termingeschäfte in die Privatinsolvenz führen und ist dies verfassungsrechtlich zulässig?
Ich habe mit meinem Ersparten in das Tradinggeschäft einsteigen wollen und habe über eine stark beworbene ausländische Trading App im Jahre 2021 und 2022 mit einem Startguthaben von 15.000 Euro Daytrading mit CFDs betrieben. Innerhalb der beiden Jahre habe ich von den 15.000 Euro etwa die Hälfte verloren. Nun habe ich von dem neuen Gesetz gehört, was die Termingeschäfte betrifft und bin in einen Schockzustand verfallen. Da ich die ganzen beiden Jahre durch täglich Verluste und Gewinne gemacht habe, sind sowohl Gewinne als auch Verluste im mittleren 6 stelligen Bereich entstanden, die saldiert ein Minus von 7.500 Euro ergeben. Einen Steuerbescheid habe ich noch nicht erhalten; aber liege ich richtig in der Annahme, dass ich aufgrund von Trading mit einem Startkapital von 15.000 Euro und einem Verlust von 7.500 Euro nun evtl. Steuerschulden im 6 stelligen Bereich habe oder irre ich mich? Falls dem so ist, werde ich diese Schulden nie stemmen können.
Ich danke Ihnen für eine Antwort.
Sehr geehrter Herr N.,
vielen Dank für Ihre Nachricht zur Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften.
Mir ist sehr gut bewusst, vor welche Probleme diese Regelung Anleger stellt und halte es ebenfalls für ungerecht, dass bei betroffenen Transaktionen Gewinne voll versteuert werden, aber Verluste nicht vollständig verrechnet werden können. Das widerspricht dem Prinzip der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit.
Wir Freie Demokraten haben die Einführung dieser Verlustverrechnungsbeschränkung in der vergangenen Legislaturperiode unter der Großen Koalition von Anfang an kritisiert und wiederholt deren Abschaffung gefordert. Mit dem „Zukunftsfinanzierungsgesetz“, an dem wir im Bundesfinanzministerium und im Bundesjustizministerium gerade arbeiten, streben wir an, die durch die Gesetzesänderung der Großen Koalition geschaffene Trennung der Verlustverrechnungskreise wieder aufzuheben, so dass die Verluste betroffener Wertpapiergeschäfte wieder im vollen Maß abzugsfähig sind.
Zur Höhe der anfallenden Steuern in einzelnen Fällen kann ich keine Auskunft geben. Hier rate ich zur Inanspruchnahme eines Steuerberaters, der sich Ihren Fall im Detail anschauen kann. Allgemein lässt sich sagen, dass das Jahressaldo aus Gewinnen und Verlusten der Transaktionen, die unter die Ende 2019 beschlossenen Verlustverrechnungsbeschränkungen fallen, für die Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte seit Inkrafttreten der Regelungen keine Rolle mehr spielt. Von allen im Veranlagungszeitraum eingetretenen Verlusten können nur mehr bis zu 20 000 Euro pro Jahr geltend gemacht werden. Darüber hinausgehende Verluste können in den Folgejahren geltend gemacht werden („Verlustvortrag“), wobei auch hier die Beschränkung von 20 000 Euro pro Jahr gilt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser Antwort dennoch weiterhelfen konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Florian Toncar