Frage an Florian Toncar von Jens S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Toncar
ich denke Sie haben die Frage falsch verstanden, ein Ehepartner ist kein klassischer Einwanderer der nach einen Punktesystem behandelt werden muss.
Der Eheparter verpflichtet sich sowieso schon per Verpflichtungserklärung alles anfallenden Kosten zu übernehmen.
Die Frage war; warum wissendlich von Abgeordeneten gegen das geltende Grundgesetzt verstoßen wird?
Keine Diskriminierung wegen Sprache, Aussehen und Religion?
Und dieses ist eine Diskriminierung weil zum Beispiel in Deutschland lebenden Ausländern das elementare Grundrecht genommen wird seine Frau mit Familiennachtzug nach Deutschland zu holen und mit seiner Frau in seiner Landessprache reden kann!!
Und zu Ihren Einwand, das der Sprachtest keine große Hürde darstellt, schon selber mal versucht verschiedene Prüfungsfragen zu beantworten? Da dürfte selbst mancher Deutscher seine Schwierigkeiten haben.
Zum Glück gibt es schon verschiedene Parteinen die darin einen Verstoß gesehen haben.
Dennoch vielen Dank für die Antwort, es zeigt dass man nur das sehen will was Parteipoltisch vorgeschrieben wird.
Mfg J Stopp
Sehr geehrter Herr Stopp,
eine Sprachprüfung für Einreisewillige halte ich grundsätzlich für richtig. In dem von Ihnen nunmehr angesprochenen Sonderfall des Ehegattennachzugs von mit einem/einer Deutschen verheirateten Ehegatten sind allerdings die Entscheidungen des Bundesverwaltungs- und Bundesverfassungsgerichts abzuwarten. Klagen gegen die Regelung zum Ehegattennachzug sind bereits eingereicht.
In den bisherigen Entscheidungen haben die mit diesem Thema befassten Gerichte den Nachweis der Sprachkenntnis gemäß § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 (in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 5) Aufenthaltsgesetz als mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar angesehen. Die Regelung verstößt nach bisheriger Rechtssprechung weder gegen Artikel 6 Absatz 1 GG, wonach die Ehe unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung steht, noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 Absatz 1 GG.
Ein voraussetzungsloser verfassungsrechtlich gebotener Aufenthaltsanspruch besteht nicht: „Grundsätzlich lässt sich aus Art. 6 I kein direkter Anspruch auf Aufenthaltsgenehmigung und Nichtabschiebung herleiten, wohl aber die Pflicht der staatlichen Institutionen, die ehelichen und familiären Bindungen des betroffenen Ausländers an in Deutschland lebende Personen zu berücksichtigen (BVerfGE 76, 1 [41]). [...] Dies entspricht auch der Grundhaltung, die der EGMR zu Artikel 8 EMRK einnimmt“ (Münch/Kunig: Kommentar zum Grundgesetz, Band 1, 5. Auflage, Rn 45 zu Art. 6). Insofern darf der Gesetzgeber auch im Schutzbereich von Artikel 6 GG die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an bestimmte – bei deutsch/ausländischen Ehen allerdings begrenzte – Anforderungen knüpfen. Der Erwerb von Grundkenntnissen in der deutschen Sprache ist eine meines Erachtens nicht überzogene Anforderung und daher richtig.
Die praktische Durchführung der Sprachkurse im Ausland gestaltet sich hingegen schwierig und muss verbessert werden. In der Regel können in den Heimatstaaten der Betroffenen Sprachtests nur in den Goethe-Instituten absolviert werden. Derzeit gibt es weltweit in 38 Staaten überhaupt kein Goethe-Institut. Des Weiteren befinden sich die Institute meistens in den Hauptstädten, was von den Einreisewilligen weite Wege und hohe Kosten abverlangt. Auf diese praktischen Probleme hat die FDP immer wieder hingewiesen. Deswegen muss überprüft werden, ob für nachzugswillige Ehegatten aus Ländern, in denen kein passendes Angebot an Deutschkursen besteht, verpflichtende Integrations- und Sprachkurse in Deutschland nicht zielführender und passgenauer wären.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Toncar