Frage an Florian Toncar von Jochen H. bezüglich Soziale Sicherung
Guten Tag Herr Toncar,
meine Frau darf auf Grund eines Gendefektes wegen ihrer schlechten Augen keinen Führerschein machen. Sie ist daher auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen, um Besorgungen zu machen, zur Arbeit zu kommen und soziale Kontakte zu pflegen. Durch ihre Arbeitszeiten muss ich meine Frau aber auch an den Wochenenden zur Arbeit fahren, da zu dieser Zeit noch keine öffentlichen Verkehrsmittel verkehren. Das Ticket für die öffentlichen Verkehrsmittel muss sie selbst bezahlen. Sie hat einen Behindertenausweis mit einem GdB von 50%.
In unserem Bekanntenkreis gibt es mehrere Menschen mit Hörbehinderung. Diese dürfen aber trotzdem alle den Führerschein machen und fahren auch alle Auto. Trotzdem besitzen alle eine Fahrkarte für die öffentlichen Verkehrsmittel, für welche sie aber nur einen sehr geringen Betrag bezahlen müssen. Das ganze läuft unter der Rubrik "Nachteilsausgleich".
Nun frage aber nicht nur ich mich, warum meine Frau keinen so großen Nachteil hat wie Hörbehinderte und dieser daher nicht ausgeglichen werden muss. Für mich läuft da etwas schief. Grund ist die Gesetzeslage.
Können Sie mir vieleicht plausibel erklären, warum dieses so in Ordnung sein soll?
Mit freundlichem Gruß
Jochen Heuser
Sehr geehrter Herr Heuser,
vielen Dank für Ihre Frage an mich über Abgeordnetenwatch.
Für die Gewährung von Vergünstigungen wie eines kostenlosen oder geminderten Tickets für den öffentlichen Nahverkehr sowie Parkerleichterungen im gesamten Bundesgebiet sind die verschiedenen so genannten Merkzeichen ausschlaggebend. Im öffentlichen Personennahverkehr erhalten schwerbehinderte Menschen ein kostenloses Ticket, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos sind und das Merkzeichen "H" (hilflos) oder "Bl" (blind) erhalten haben. Des Weiteren erhalten schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen "G" (Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt), "aG" (außergewöhnlich gehbehindert) und "Gl" (gehörlos) ein kostenloses Ticket, wenn sie zugleich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, SGB VII oder SGB XII erhalten.
Alle anderen tatsächlich in ihrer Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr eingeschränkten Personen sowie Gehörlose müssen bei dem zuständigen Versorgungsamt eine Wertmarke erwerben. Grundsätzlich findet damit eine Gleichbehandlung von gehörlosen und anderweitig beeinträchtigten Personen statt.
Die Sehbehinderung ihrer Frau ist nach Auffassung der Behörden offenbar nicht so schwer, dass sie das Merkzeichen "Bl" nach § 75 Abs. 5 SGB XII erhält, das zur kostenfreien Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs berechtigt. Als blind gelten Menschen, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen. Ohne weitergehende Informationen, z. B. über die von Ihnen gestellten Anträge, ist es mir aber nicht möglich, eine abschließende Aussage zu treffen.
Als kompetenten Ansprechpartner für Ihr Problem empfehle ich Ihnen den Sprecher für Behinderten- und Sozialhilfepolitik der FDP-Bundestagsfraktion, Jörg Rohde. Sie können sein Büro über die Homepage www.joerg-rohde.com oder per E-Mail ( joerg.rohde.ma02@bundestag.de ) erreichen.
Ich wünsche Ihnen und Ihrer Frau alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Toncar