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Florian Toncar
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Frage von Erich S. •

Frage an Florian Toncar von Erich S. bezüglich Familie

Sehr gehrter Herr Toncar,

wir haben das Sorgerecht für unsere Enkeltochter nun 5 Jahre. Wir werden jährlich von unserer lieben Tochter und dem lieben Schwiegersohn verklagt. Diese beziehen natürlich Prozesskostenhilfe und arbeiten nichts. Zuerst wurden wir wegen des Sorgerechts verklagt, das die Antragssteller beantragten. Jetzt wird Misshandlung angegebe, Umgangsrechtboykott usw., und nächstes Jahr?? Wir haben immer vor Gericht gewonnen. Bleiben aber auf hohen Anwaltskosten sitzen. Beim jetzigen Misshandlungsvorwurf und der nicht akzeptierten Umgangsregelung vom Jugendamt und einer Kinderpsychologin wird wieder mal nicht akzeptiert und gegen uns geklagt. Die Polizei hat nichts unternommen ich wurde nicht mal verhört. Die Sache wird dann irgendwann wieder eingestellt, dann die nächste Anzeige usw. Antragsteller wollen die Angelegenheit lieber vor Gericht klären Prozesskostenhilfe bekommt nur die Gegenseite, da arbeitsscheu. Warum müssen wir die Kosten tragen? Meine Frau musste vor 5 Jahren die Arbeit wegen der Kinderbetreuung aufgeben. Unsere Lebensplanung und unser Leben musste total umgestellt werden .

Kann ich leider nicht nachvollziehen, was wir für Gesetze haben.
mfG

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Seeh,

vielen Dank für Ihre E-Mail, die ich gerne beantworte. Ich kann verstehen, dass Ihnen die Situation zusetzt, auch wenn mir natürlich der Einblick fehlt, um mir ein Urteil über Ihren konkreten Fall zu bilden.
Sorgerechtsstreitigkeiten sind eine enorme emotionale Belastung für alle Beteiligten, einschließlich der Richter, die oft in sehr schwierige Situationen kommen und in kaum mehr lösbaren Familienkonflikten eine für das Kind und seine Verwandten folgenschwere Entscheidung treffen müssen. Sie tun dies aber in der Regel mit der menschenmöglichen Sorgfalt und Umsicht auf der Grundlage des Kindeswohls (§ 1666 BGB). Dass es Sie stark beeinträchtigt, bereits mehrfach verklagt worden zu sein, ist absolut verständlich.

Zu den von Ihnen angesprochenen Fragen der Prozesskostenhilfe (PKH) ist folgendes zu sagen:
Es darf in einen Rechtsstaat nicht dazu kommen, dass Menschen ohne Vermögen nicht vor Gericht klagen können. Deshalb ist es richtig, dass das Land Prozesskostenhilfe bezahlt, wenn eine der streitenden Parteien bedürftig ist. Im übrigen verlangt das auch das Bundesverfassungsgericht. Die Bedürftigkeit wird allerdings streng geprüft; eigenes Einkommen und Vermögen muss vom Antragssteller vorrangig verwendet werden.
Zusätzlich prüft das Gericht, das über die Prozesskostenhilfe entscheidet, ob die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint und hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Das ist zum Beispiel dann nicht der Fall, wenn eine Klage erhoben wird, obwohl eine vorherige Klage, ohne dass sich die Situation mittlerweile grundlegend verändert hat, bereits abgewiesen worden ist. Insofern gewährt das geltende Recht bei schikanösen Mehrfachklagen keine Prozesskostenhilfe.

Ihren Unmut darüber, dass Sie auf den eigenen Anwaltskosten sitzen bleiben, kann ich trotzdem sehr gut verstehen. Sie haben zwar, wenn Sie den Prozess gewinnen, gemäß § 123 ZPO einen Anspruch gegen die andere Partei auf Erstattung Ihrer Anwaltskosten. Dieser ist aber dann nicht durchsetzbar, wenn die andere Seite keinerlei pfändbares Einkommen und Vermögen hat - weder heute noch in Zukunft.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann bei dauernder und vollständiger Vermögenslosigkeit des Antragsstellers also leider missbraucht werden. Einen solchen Missbrauch kann letztlich nur der über den PKH-Antrag entscheidende Richter unterbinden. Zu dem trotzdem in Fällen wie Ihrem verbleibenden Problem hinsichtlich Ihrer Anwaltskosten werde ich eine Stellungnahme des Bundesjustizministeriums einholen, die Sie gerne über mein Büro beziehen können.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Toncar

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