Wird die Studienzeit im Rahmen des Reforms zur Erlangerung der Niederlassung Erlaubnis zur Hälfte angerechnet?
Sehr geehrte Frau I.
vielen Dank für Ihre Frage zur Anrechnung der Studienzeit im Rahmen der Reform zur Erlangung der Niederlassungserlaubnis.
Gemäß den aktuellen Bestimmungen bietet ein absolviertes Studium gewisse Vorteile, um eine Niederlassungserlaubnis zu erlangen. Für den Erwerb der Niederlassungserlaubnis könnten Sie so unter anderem nachweisen, dass Sie seit mindestens zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft besitzen und 24 Monate lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Diese Voraussetzungen können nicht durch die Studienzeit allein erfüllt werden.
Die Studienzeit kann trägt dazu bei, dass die erforderlichen Deutschkenntnisse und Kenntnisse über die deutsche Gesellschaft erworben werden, die für die Niederlassungserlaubnis notwendig sind. Sie müssen dennoch die spezifischen Bedingungen erfüllen, die für die Niederlassungserlaubnis festgelegt sind, einschließlich der genannten Aufenthalts- und Beschäftigungsbedingungen.
Für weitere Informationen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Filiz Polat