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Filiz Polat
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Frage von Florian B. •

Abschaffung der Beibehaltungsgenehmigung für deutsche Staatsbürger bei Annahme der Staatsangehörigkeit eines nicht EU Staates

Sehr geehrte Frau Polat,

Es ist mein Verständnis, dass die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts auch die Annahme einer Staatsangehörigkeit eines nicht-EU Staates für deutsche Staatsbürger reformiert und die doppelte bzw. mehrfache Staatsbürgerschaft auch ohne Beibehaltungsgenehmigung ermöglicht.

In Ihrer Antwort zu einer anderen Frage schreiben Sie: 'Derzeit planen wir, das Erfordernis der Abgabe der "alten" Staatsangehörigkeit zur Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit abzuschaffen. Daher sollte, sobald die Reform umgesetzt wird, keine Beibehaltungsgenehmigung mehr erforderlich sein.'

Regelt das neue Staatsangehörigkeitsrecht auch den umgekehrten Fall also wenn ein deutscher Staatsbürger z.B. die Amerikanische oder Britische Staatsbürgerschaft annehmen möchte? Wird in diesem Fall nach erfolgreicher Reformierung weiterhin eine Beibehaltungsgenehmigung für die deutsche Staatsbürgerschaft benötigt oder nicht?

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Sehr geehrter Herr B.,

das große Ziel unserer Gesetzesnovelle im Staatsangehörigkeitsrechts ist es, die vielfältigen Lebensrealitäten der Menschen im Einwanderungsland Deutschland endlich ernst zu nehmen und politische Teilhabe zu ermöglichen.

Dadurch entfällt beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit die Notwendigkeit Ihre frühere Staatsangehörigkeit/en aufzugeben. Gleichzeitig (und in diesem Fall für Sie relevant) entfällt beim Erwerb einer zusätzlichen Staatsangehörigkeit neben der deutschen die Anforderung einer Beibehaltungsgenehmigung, sodass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit ohne Einschränkungen aus deutscher Perspektive behalten können - die Zulassung der Mehrstaatigkeit funktioniert also, wie Sie es richtig annehmen, "in beide Richtung".

Bitte beachten Sie jedoch, dass die Regelung bezüglich Mehrstaatigkeit im Verhältnis zum anderen Staat, in dem Sie die Staatsangehörigkeit erwerben möchten, den Bestimmungen seiner Rechtsordnung unterliegt. Ob dieser Mehrstaatigkeit zulässt oder nicht kann der deutsche Gesetzgeber nicht regulieren.

Ich hoffen, dass ich Ihnen mit dieser Klarstellung weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen,

Filiz Polat

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