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Felix Schreiner
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Frage von Collin B. •

Warum stimmten Sie gegen das Selbstbestimmungsgesetz?

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CDU

Sehr geehrter Herr B.,

vielen Dank für Ihre Frage. 

Die Union ist offen für eine pragmatische Anpassung des Verfahrens zur Änderung des Namens bzw. des Personenstands von transgeschlechtlichen Menschen, um dem Eindruck diskriminierender Regeln entgegenzutreten. Die Pläne der Ampelkoalition gingen in ihrem extremen und pauschalen Ansatz jedoch zu weit. Sie entwerten die Beweiskraft öffentlicher Register und haben keine Lösungen für die bereits vorprogrammierten Auswirkungen in anderen Bereichen.

Die im Gesetz mögliche Änderung des Geschlechtseintrags einmal pro Jahr im Personenstand, die voraussetzungslos, also ohne Gutachten oder Beratung, durch bloße Selbstauskunft beim Standesamt ermöglicht wird, führt dazu, dass die Geschlechtsidentität nur noch auf rein subjektivem Empfinden beruht und das rechtliche Geschlecht generell vom biologischen Geschlecht entkoppelt wird. Mit dieser Beliebigkeit der Geschlechtszuordnung entfiele aber letztlich die Rechtfertigung dafür, dass staatliche Behörden überhaupt noch Geschlechtereinträge vornehmen bzw. Rechtsfolgen an das eingetragene Geschlecht knüpfen. Mit der jährlichen Änderungsmöglichkeit würde zudem der Wechsel des Vornamens und des Geschlechtseintrages nahezu beliebig. 

Diese Beliebigkeit lehne ich ab. Bei Erwachsenen bedarf es zumindest verpflichtende qualifizierte Beratung, d.h. zwei verpflichtende Beratungstermine im Abstand von mindestens drei Monaten, die von qualifizierten Fachleuten vorgenommen wird und auch Überlegungspflichten beinhaltet, um die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit der Entscheidung vor dem Gesetz zu untermauern. Dies gilt insbesondere auch für einen „Rückwechsel“, der zwar möglich, aber nur unter strengen Maßstäben wie beispielsweise der Erforderlichkeit von Gutachten möglich sein sollte. 

Auch mit Blick auf Kinder und Jugendliche schoss die Ampel weit über das Ziel hinaus. Für Kinder und Jugendliche wäre es besser gewesen, das bisherige Verfahren und die bisherige Rechtslage beizubehalten. Aus Gründen des Kinder- und Jugendschutzes sollte bei diesen weiterhin im Rahmen eines Gerichtsverfahrens über einen Namens- und Geschlechtswechsel entschieden werden. Auch die Verpflichtung zur Beibringung von Gutachten sollte hier besser bestehen bleiben, um der Gefahr einer „Dynamik“ bei Kindern und Jugendlichen, altersbedingte Persönlichkeitszweifel und Pubertätsphasen der Sexualentwicklung mit einem rechtlichen Geschlechtswechsel zu begegnen und möglicherweise in der Folge körperliche oder somatische geschlechtsangleichende Maßnahmen vorzunehmen, zu begegnen. Um diskriminierende Erfahrungen gerade der sensiblen Gruppe von Kindern- und Jugendlichen auszuschließen, erfolgte die Gutachtertätigkeit unter Anwendung von geeigneten Qualitätsrichtlinien.

Herzliche Grüße,

Ihr

Felix Schreiner 

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