Bei der Neuregelung des assistierten Suizides und der Sterbebegleitung favorisieren sie welchen Entwurf und warum?
Sehr geehrter Herr M.,
vielen Dank für Ihre Frage.
Suizidalität ist selten ein beständiger Zustand und geht fast immer mit einer depressiven Erkrankung einher. Darum ist im Prozess, der zur Suizidassistenz führen kann, immer eine psychiatrische Begutachtung notwendig und eine angemessene Wartefrist zwischen den einzelnen Schritten des Assistenzprozesses unerlässlich. Nur so kann eine wirklich freiverantwortliche Entscheidung zum Suizid sichergestellt werden. In medizinischen Notlagen, z. B. bei einer lebensverkürzenden Krankheit mit hohem Leidensdruck kann gegebenenfalls ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden.
Besonders wichtig ist mir, dass im Beratungs- und Begutachtungsprozess alle Möglichkeiten der Suizidprävention voll ausgeschöpft werden. Das betrifft insbesondere die Schmerz- und Palliativmedizin aber zum Beispiel auch Schuldnerberatung, Beratung zu Pflege und Pflegeheimen und Psychotherapie. Es gilt, das Selbstbestimmungsrecht des Individuums und die Schutzpflicht des Staates gegenüber seinen Bürger*innen zu vereinen.
Die vorliegenden Gesetzentwürfe unterscheiden sich in diesen Punkten recht deutlich voneinander. Die Diskussion dauert derzeit noch an und ich werde anhand der finalen Gesetzentwürfe meine Entscheidung anhand der oben genannten Kriterien treffen.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Döring, MdB