Frage an Eva Lettenbauer von Jessica Z. bezüglich Familie
Sehr geehrte Frau Lettenbauer,
viele Kinder und Eltern sind von Verfahrensbeiständen betroffen. In § 158 FamFG findet sich die entsprechende Regelung.
Der Verfahrensbeistand kostet dem Steuerzahler und / oder den Eltern, je nach Einkommen.
Die Qualifikationen der eingesetzten Verfahrensbeisteher werden oft von betroffenen Eltern und Kindern in Frage gestellt und werden nicht ausgewiesen. Man kann zum Beispiel ein Wochenendseminar besuchen, dann gilt man als Verfahrensbeistand.
Der Verfahrensbeistand wird immer vergütet, erhält Geld, egal, wie er arbeitet und ob.
Das Gericht hat dann einen Verfahrensbeistand zu bestellen, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, die Interessen des Kindes angemessen zur Geltung zu bringen. Dies steht nicht in Konkurrenz mit der Alleinvertretung der Kinder durch deren Eltern, sie bleiben uneingeschränkt die gesetzlichen und natürlichen Vertreter der Kinder. Das Kind wird nicht um einen Elternteil durch einen Verfahrensbeistand erweitert.
Das Gericht muss nachvollziehbar prüfen, ob die Eltern die Interessen der Kinder tatsächlich nicht angemessen wahrnehmen können.
Wie stellt der Gesetzgeber sicher, dass die Prüfung durch das Gericht eines möglichen Einsatzes eines Verfahrensbeistandes nachvollziehbar statt findet und ob sie statt findet? Wie sichert der Gesetzgeber, dass sich davon Betroffene auch erfolgreich gegen den Einsatz eines solchen Dritten / Fremden im Verfahren der Eltern, bzw. der Familie aussprechen können?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Z.,
vielen Dank für Ihre Frage. Verfahrensbeistände sind wichtige Akteure bei familienrechtlichen Verhandlungen und vertreten die Interessen der Kinder vor Gericht. Sie werden in der Regel z.B. bei Sorgerechtsverfahren bestellt sowie in Fällen, in denen die Interessen des Kindes und der sorgeberechtigten Personen in erheblichen Gegensatz zueinander stehen. All dies regelt §158 Abs. 1 und 2 FamFG. Das Gericht prüft hier von Amts wegen und entscheidet im Einzelfall. Dies ist auch gut so, da jeder Fall anders gelagert ist.
Sicherlich mag im Einzelfall aus Sicht der beteiligten Eltern eine Bestellung ungerechtfertigt erscheinen, es ist aber nicht Aufgabe des Gerichtes, die Interessen der Eltern zu vertreten und somit von einem Verfahrensbeistand Abstand zu nehmen, nur weil dies die Eltern fordern. Vielmehr stehen die subjektiven Interessen des Kindes und das Kindeswohl im Zentrum. Vor allem in Scheidungsfällen und bei Sorgerechtsstreitigkeiten, in denen beide Elternteile unterschiedliche Vorstellungen von den Interessen des Kindes haben, kann ein externer Verfahrensbeistand Objektivität in das Verfahren bringen und die genuinen Interessen des Kindes vertreten.
Ich sehe aber definitiv Verbesserungsmöglichkeiten, was den Bereich der Verfahrensbeistände anbelangt. Die GRÜNE Bundestagsfraktion hat hierzu im vergangenen Jahr einen Antrag in den Bundestag eingebracht (Drucksache 19/8568). Hier soll auch die Möglichkeit der Ablehnung bzw. des Wechsels von Verfahrensbeiständen ermöglicht werden. Mit diesem Antrag fordern wir, dass die Unabhängigkeit der Verfahrensbeistände in den Bestellverfahren garantiert wird. Dafür muss auf Transparenz geachtet werden und die betroffenen Kinder müssen in die Entscheidung einbezogen werden. Daraus ergibt sich dann auch, dass die Kinder die Verfahrensbeistände ablehnen können sollten – nicht jedoch die Eltern.
Viele Gerichte stellen bereits spezifische Anforderungen und setzen Weiterbildungen für Verfahrensbeistände voraus. Prinzipiell obliegt es aber derzeit der richterlichen Autonomie hier entsprechend zu entscheiden. Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben über die Qualifikation, sondern lediglich die Notwendigkeit, dass die Interessen der Kinder bzw. der Jugendlichen vertreten werden müssen. Wir GRÜNE fordern, dass verbindliche Qualitätsstandards für alle Verfahrensbeistände eingeführt werden , um dem Wohl des Kindes gerecht zu werden. Wir brauchen konkrete Qualitätsanforderungen, die zusammen mit den einschlägigen Berufsverbänden entwickelt werden müssen. Darüber hinaus sollten Verfahrensbeistände verpflichtet werden, Fortbildungen zu absolvieren, die allerdings für sie kostenfrei sein sollten.
Diese Veränderungen können auf Bundesebene vorgenommen werden. Die GRÜNE Bundestagsfraktion setzt sich hierfür mit Nachdruck ein.
Mit freundlichen Grüßen
Eva Lettenbauer