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Eva Bulling-Schröter
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Frage von Michael S. •

Frage an Eva Bulling-Schröter von Michael S. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrte Abgeordnete Frau Bullinger-Schröder

meine Anfrage bezieht sich auf eine Vielzahl an Gerichtsurteilen, Gesetzesauszügen gleichermaßen an Gesetzesgrundlagen des EuGH. Zum Thema Leiharbeit ist gesetzlich geregelt das diese vorübergehend stattzufinden hat. Sind 12 Jahre im gleichen Unternehmen /gleichen Entleihfirma noch gesetzlich unter dem Begriff vorübergehend zu werten?

Frage 2. Die deutsche Regierung ist verpflichtet laut Vorgaben des EuGH geeignete Sanktionen bei Verstößen fest zu legen. Diese sind bisher nicht festgelegt. Gibt es für mich Möglichkeiten auf diese Umsetzung zu klagen?

Vielen Dank für Ihre Antwort
herzliche Grüße Michael Schulze
IG Leiharbeit

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Antwort von
DIE LINKE

Sehr geehrter Herr Schulze,

DIE LINKE betrachtet die derzeitige gesetzliche Regelung, dass Leiharbeit nur „vorübergehend“ stattzufinden hat, als unzureichend. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, sowohl das Wort „vorübergehend“ im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz konkret zu definieren als auch ausreichende Sanktionen festzulegen. Nach Auffassung der LINKEN sind 12 Jahre sicherlich nicht mehr als vorübergehend zu werten. Dies zeigt wieder einmal, dass der Gesetzgeber dringend tätig werden und eine Höchstüberlassungsdauer in das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz aufnehmen muss.

DIE LINKE setzt sich dafür ein, in einem ersten Schritt die Leiharbeit wieder darauf zurückführen, was sie einmal war, nämlich damit Auftragsspitzen und kurzzeitige Personalengpässe auszugleichen. Ein dauerhafter Einsatz als Leiharbeitskraft, zumal zumeist deutlich schlechteren Bedingungen als die Stammbeschäftigten, lehnen wir ab. Daher fordern wir, dass die Überlassungsdauer gesetzlich auf drei Monate begrenzt wird, und ab dem ersten Einsatztag Equal Pay gilt. Hierzu haben wir eine Reihe an Anträgen und auch einen Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag eingebracht und das Thema auch immer wieder über diverse Anfragen an die Bundesregierung aufgegriffen. Als Beispiel hänge ich einen Antrag und den Gesetzentwurf an.

Zu Ihrer konkreten Frage hinsichtlich der Klagemöglichkeiten müssen wir Sie allerdings darauf verweisen, Kontakt zu einem Anwalt aufzunehmen. Vielleicht können Sie mit dieser Frage zu Ihrer zuständigen Gewerkschaft gehen. Wir dürfen als Bundestagsfraktion keine Rechtsberatung durchführen. Juristisch werden aber nur die verschiedenen Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit abschließend entscheiden können, ob das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz mit den dort vorgesehenen Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit und den festgelegten Ordnungswidrigkeiten den Vorgaben der EU-Leiharbeitsrichtlinie gerecht wird. Politisch bewertet DIE LINKE die derzeitigen Regelungen zu Sanktionen als unzureichend, um einen abschreckenden Charakter zu entfalten, und hat daher weitergehende vorgeschlagen. Diese könne Sie unserem Gesetzentwurf entnehmen.

Mit vielen Grüßen

Eva Bulling-Schröter MdB