Ist in Hamburg, wie im § 29 DSG NRW, Folgendes geregelt? "Durch die Anrufung der (...)Landesbeauftragten dürfen der betroffenen Person keine Nachteile entstehen" Ist das Fax v. Hamburg. BfDI unsicher?
Ist in Hamburg, wie z. B. im § 29 S. 2 DSG NRW, Folgendes geregelt?
"Durch die Anrufung der oder des Landesbeauftragten dürfen der betroffenen Person keine Nachteile entstehen."
Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wo genau?
Ist das monatelang aus (angeblich) "büroversehentlichen Gründen" trotz positiver Sendeberichte "nicht erreichbare" Faxgerät des Hamburgischen BfDI in Verwaltungsverfahren (auch mit Unterschriftenerfordernis) unsicher, dass Beschwerden besser z.B. an EU-Organe geleitet werden sollten? EuGH v. 4.7.23.
Der Hamburgische BfDI (https://fragdenstaat.de/a/310685): "wurde Anfang Mai diesen Jahres festgestellt, dass den HmbBfDI aufgrund eines Büroversehens zwischen dem 20.02.2024 und dem 14.05.2024 keine an die Faxnummer 040/42854-4000 gerichteten Telefaxe erreicht haben. [...]
Der erste Hinweis darauf, dass der Faxempfang gestört sein könnte, erfolgte durch einen Anruf am 30.04.2024. Bis zur Behebung des Problems am 14.05.2024 vergingen also 14 Kalender- bzw. 9 Arbeitstage"

Sehr geehrter Herr H.,
natürlich ist es von großer Bedeutung, dass behördliche Stellen für die Bürger*innen erreichbar sind. Dennoch kann es, wie in jedem anderen Büro auch, gelegentlich zu technischen Problemen kommen, die diese Erreichbarkeit kurzfristig einschränken, wobei ja trotzdem weiterhin die Möglichkeit bestand, per E-Mail oder Telefon Kontakt aufzunehmen. Auch wenn dies ärgerlich ist und nicht vorkommen sollte, lässt es sich in Einzelfällen nicht immer vermeiden. Ich stehe jedoch regelmäßig in Kontakt mit dem HmBfDI und kann Ihnen versichern, dass es sich hier um einen unglücklichen Einzelfall handelt. Ein strukturelles, langfristiges Problem gibt es glücklicherweise nicht.
Freundliche Grüße
E. Botzenhart