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Eva Botzenhart
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Frage von Felix H. •

Ist in Hamburg, wie im § 29 DSG NRW, Folgendes geregelt? "Durch die Anrufung der (...)Landesbeauftragten dürfen der betroffenen Person keine Nachteile entstehen" Ist das Fax v. Hamburg. BfDI unsicher?

Ist in Hamburg, wie z. B. im § 29 S. 2 DSG NRW, Folgendes geregelt?

"Durch die Anrufung der oder des Landesbeauftragten dürfen der betroffenen Person keine Nachteile entstehen."

Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wo genau?

Ist das monatelang aus (angeblich) "büroversehentlichen Gründen" trotz positiver Sendeberichte "nicht erreichbare" Faxgerät des Hamburgischen BfDI in Verwaltungsverfahren (auch mit Unterschriftenerfordernis) unsicher, dass Beschwerden besser z.B. an EU-Organe geleitet werden sollten? EuGH v. 4.7.23.

Der Hamburgische BfDI (https://fragdenstaat.de/a/310685): "wurde Anfang Mai diesen Jahres festgestellt, dass den HmbBfDI aufgrund eines Büroversehens zwischen dem 20.02.2024 und dem 14.05.2024 keine an die Faxnummer 040/42854-4000 gerichteten Telefaxe erreicht haben. [...]

Der erste Hinweis darauf, dass der Faxempfang gestört sein könnte, erfolgte durch einen Anruf am 30.04.2024. Bis zur Behebung des Problems am 14.05.2024 vergingen also 14 Kalender- bzw. 9 Arbeitstage"

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