Frage an Eva Botzenhart von Peter S. bezüglich Finanzen
Sehr geehrte Frau Botzenhart,
in § 64 (2) der Landeshaushaltsordnung heißt es: „Für zu erwerbende oder zu veräußernde Grundstücke ist eine Wertermittlung aufzustellen.“
Ich habe bei der HafenCity GmbH Zugang zu der Wertermittlung beantragt, die zur Grundstücksvergabe für den geplanten Elbtower zu erstellen war.
https://fragdenstaat.de/a/218398
Leider wurde auf meine Anfrage bislang nicht geantwortet. Ich schließe aus dem Schweigen, dass keine Wertermittlung erstellt worden ist, bevor das Elbtower-Grundstück an die SIGNA Prime Selection AG im Rahmen einer „Konzept-Preis-Vergabe“ verkauft wurde, bei der nicht notwendigerweise das höchste Preisgebot den Zuschlag erhält; siehe Ziffer 2.1. der relevanten Bürgerschaftsdrucksache:
https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/62873/hafencity_elbtower.pdf
Haben Sie als Mitglied des Haushaltsausschusses Zugang zu der Wertermittlung für das Elbtower-Grundstück?
Falls es keine Wertermittlung gab: Durfte sich die HafenCity GmbH über die Vorgaben der Landeshaushaltsordnung hinwegsetzen und ohne vorherige Wertermittlung verkaufen?
Durfte sich die HafenCity GmbH auch über die Vorgaben des EU-Beihilferechts hinwegsetzen?
Einem einschlägigen Fachaufsatz ist zu entnehmen, dass ein Grundstück (mindestens) zum beihilferechtskonform ermittelten Marktpreis veräußert werden muss, um eine verbotene staatliche Beihilfe zu vermeiden:
https://www.magazin-quartier.de/rechtliche-rahmenbedingungen-der-konzeptvergabe/
Dort heißt es unter anderem: „Zur Preisermittlung gibt es prinzipiell zwei anerkannte Wege: Die Grundstücksvergabe im bedingungsfreien Höchstpreiswettbewerb oder die Einholung eines Wertgutachtens. Da bei Konzeptvergaben der Preis gerade nicht im Vordergrund stehen soll, bleibt nur die Einholung eines Wertgutachtens.“
Welche Schlussfolgerungen für das Elbtower-Projekt sind gegebenenfalls aus dem Fehlen eines Wertgutachtens zu ziehen?
Mit freundlichem Gruß
P. S.
Sehr geehrter Herr S.,
herzlichen Dank für Ihre Frage zur Wertermittlung des Elbtower-Grundstücks.
Bei der Beantwortung Ihrer Anfrage an die HafenCity GmbH ist es anscheinend zu einer Verzögerung gekommen, weil fragdentstaat.de diese zunächst an eine nicht mehr gültige Mailadresse versandt hatte. Mittlerweile haben Sie eine Antwort erhalten.
Sie gehen davon aus, dass keine Wertermittlung erstellt worden ist, bevor das Elbtower-Grundstück verkauft wurde und vermuten hier ein Hinwegsetzen der HafenCity GmbH über die Vorgaben der Landeshaushaltsordnung und des EU-Beihilferechts. Sie zitieren einen Fachaufsatz, demzufolge es zwei Wege zur Preisermittlung gibt: „Grundstücksvergabe im bedingungsfreien Höchstpreiswettbewerb oder die Einholung eines Wertgutachtens“.
Tatsächlich ist es so, dass entweder ein Wertgutachten oder ein wettbewerbliches Verfahren erforderlich ist. Letzteres muss jedoch nicht unbedingt ein bedingungsfreies Höchstpreisverfahren sein. Vor diesem Hintergrund ist das durchgeführte wettbewerbliche Verfahren aus meiner Sicht nicht zu beanstanden. Meinerseits lässt sich hier insofern kein Hinwegsetzen über die Landeshaushaltsordnung oder das EU-Beihilferecht feststellen.
Die Informationen zur Wertermittlung des Elbtower-Grundstücks gehen aus der Bürgerschaftsdrucksache 21/13500 vom 19. Juni 2018, Ziffer 5.4, hervor, die Ihnen bereits bekannt ist (https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/62873/hafencity_elbtower.pdf).
Als Mitglied des Haushaltsausschusses habe ich übrigens keinen Zugang zur Wertermittlung für das Elbtower-Grundstück. Dieser ist den Mitgliedern der Kommission für Bodenordnung vorbehalten, die diesbezüglich zu Verschwiegenheit verpflichtet sind.
Ich hoffe, alle Ihre Fragen so weit beantwortet zu haben. Für etwaige Nachfragen möchte ich Sie an meinen Kollegen Olaf Duge verweisen – er ist bei Stadtentwicklungsthemen vom Fach und kennt sich weit besser aus als ich.
Herzliche Grüße
Eva Botzenhart