Weshalb gibt es im Wohnungseigentumsgesetz keine Verpflichtung, dass Beiräte die übrigen Eigentümer über Eigentümerbeschlüsse (bei Eigentümergemeinschaften ohne Hausverwalter) informieren müssen?
Sehr geehrter Herr Limbacher,
für Eigentümer, die nicht bei Eigentümerversammlungen anwesend waren, ist es besonders bei Verwalterlosen Eigentümergemeinschaften sehr schwierig innerhalb der (deutlich zu kurzen) 1-monatigen Anfechtungsfrist in Erfahrung zu bringen, welche Beschlüsse gefasst wurden, wer die Versammlung geleitet hat, wer das Protokoll geschrieben hat. Erfahrungsgemäß wird von den anwesenden Eigentümern (und vom Beirat) gegenüber abwesenden Eigentümern jedes Detail zu der Eigentümerversammlung verheimlicht, zumindest innerhalb der 1-monatigen Anfechtungsfrist. Dadurch wird die Anfechtung von rechtswidrigen Beschlüssen vereitelt. Es ist daher notwendig, dass eine gesetzliche Verpflichtung geschaffen wird, das z.B. der Versammlungsleiter dazu verpflichtet wird, zumindest die abwesenden Eigentümer unverzüglich über die gefassten Beschlüsse zu informieren.
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihr Schreiben und das damit verbundene Interesse an meiner Arbeit.
Gemäß §24 des Wohnungseigentümergesetzes führt der Verwalter oder in dessen Abwesenheit der Vorsitzende der Wohnungseigentümerversammlung eine Beschluss-Sammlung, in der alle gefassten Beschlüsse fortlaufend eingetragen werden müssen. Ihnen als Eigentümer oder einem Dritten, den Sie hierzu ermächtigen, muss auf Ihr Verlangen hin gemäß §24, Abs. 7 Einsicht in diese Beschluss-Sammlung gewährt werden. Insofern besteht bereits die Möglichkeit, dass Sie über alle gefassten Beschlüsse informiert werden, sofern Sie dies gegenüber dem Verwalter bzw. dem Vorsitzenden der Eigentümerversammlung erklären.
Eine zusätzliche Verpflichtung an dieser Stelle wäre wohl daher nicht notwendig.
Kommen Sie bei weiteren Anliegen gerne erneut auf mich zu.
Mit freundlichen Grüßen
Esra Limbacher