Frage an Emilia Franziska Müller von Georg A. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen
Sehr geehrte Frau Staatsministerin Müller,
ich habe einige Fragen zu Radwegen (die ich schon zweimal hier gestellt habe, aber anscheinend fehlt da das Fachwissen)
Dass straßenbegleitende Radwege für Radfahrer aus Sicherheitsgründen in den meisten Fällen nachteilig sind ist ja schon mehrfach und lange erwiesen worden. Einen Nutzen haben sie ja hauptsächlich für die Autofahrer (weswegen die Nazis die deutschlandweite Benutzungspflicht einführten) Dennoch fördert Ihr Ministerium in Bayer vorrangig solche Radwege und nicht eigenständige oder Fahrradstraßen ohne KfZ-Verkehr. Warum ist das so und wie ist ungefähr das Verhältnis der Fördersumme.
Für die Anlage von Radwegen und die Anordnung der Pflicht sie zu benutzen gibt es recht strenge Anforderungen (siehe §39 und 45 StVO). Von der Stadt München ist mir beschieden worden, dass München Radwege entgegen der StVO anhand der Kategorie der Straße beschildert und dies selbst dann tut, wenn die Sicherheit fraglich ist! In wie weit unterstützt Ihr Ministerium Bürger, die sich dagegen wehren wollen, die aber ein Verwaltungsgerichtsverfahren aufgrund des Kosten und Zeitaufwandes scheuen.
Wird der Freistaat Bayern die Novelle der VwV zur StVO unterstützen? Wie stehen sie dazu, dass für Radwege erst recht positive Anforderungen gestellt werden (Hindernisfreiheit und Überholmöglichkeit für Radfahrer), dann aber pauschal gesagt wird, wenn diese Anforderungen nicht eingehalten werden können ist es auch nicht so schlimm? Kann es sein, dass an Behörden andere Maßstäbe gelegt werden als an die Bürger? Haben Sie eine Chance, da für Fairness zu sorgen?
Und eine nicht politische Frage, unter welchen Bedingungen dürfen Radfahrer nebeneinander fahren oder ab wann wird der Verkehr dadurch behindert?
Gruß
Georg
Sehr geehrter Herr Antonischki,
vielen Dank für Ihre Frage zum Thema Radfahren und Radwege in Bayern. Vorweg: Der Radverkehr ist wichtiger Bestandteil der bayerischen Verkehrspolitik. Er hat für die Staatsregierung und auch für mich persönlich einen sehr hohen Stellenwert. Denn insbesondere auf kurzen Strecken hat das Rad zahlreiche Vorteile gegenüber anderen Verkehrsmitteln.
Schon seit Anfang der 80-er Jahre stellt die bayerische Straßenbauverwaltung für den Bau von Radwegen an Bundes- und Staatsstraßen Radwegeprogramme auf, die jährlich fortgeschrieben und im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten umgesetzt werden. Mit den so genannten unselbstständigen Radwegen sollen in erster Linie die Radfahrer neben dem starken Kfz-Verkehr getrennt fahren können; dadurch erhöhen wir die Verkehrssicherheit. Diese Radwege werden beim Um- und Ausbau der Bundes- oder Staatsstraßen gleich mit angelegt oder nachträglich angebaut.
Mit dem Haushalt 2008 hat der Freistaat Bayern die Investitionsmittel im Staatsstraßenbau wieder deutlich erhöht. Heuer sind dank des Nachtragshaushalts 2008 rd. 206 Millionen Euro für den Um- und Ausbau sowie für die Bestandserhaltung unserer Staatsstraßen im Haushalt vorgesehen. 2007 wurden in Bayern für neue Radwege an Bundesstraßen 12,9 Millionen Euro, an Staatsstraßen 6,2 Millionen Euro ausgegeben. Bayernweit wurden bei rund der Hälfte der neugebauten Staatsstraßenabschnitte auch Radwege mit angelegt. Dies ist aber für die Anforderungen des Radverkehrs nicht genug. Ich habe deshalb veranlasst, dass in den Bau von Radwegen ab 2009 allein aus dem Staatsstraßenhaushalt Mittel in Höhe von mindestens 10 Millionen Euro jährlich investiert werden.
Die früher kraft Gesetzes bestehende Radwegebenutzungspflicht wurde 1997 mit Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) durch eine durch Verkehrszeichen angeordnete Radewegebenutzungspflicht ersetzt. Dies bedeutet, dass heute eine Radwegebenutzungspflicht nur besteht, wenn ein Radweg in der jeweiligen Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist (vgl. § 2 Abs. 4 StVO). Die Entscheidung trifft die jeweils zuständige Straßenverkehrsbehörde im Benehmen mit der Straßenbaubehörde und der Polizei. Die Straßenverkehrsbehörde hat dabei die Anordnungsvoraussetzungen des § 45 StVO, insbesondere des § 45 Abs. 9 StVO zu beachten. Danach sind Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Ist danach in einer Gesamtschau aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht mit Verkehrszeichen erforderlich, muss der Radweg verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Diese sind ebenfalls seit 1997 bundeseinheitlich mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO vorgegeben. U. a. werden hier Vorgaben zur lichten Breite des Radweges und zur Radverkehrsführung an Kreuzungen und Einmündungen gemacht.
Eine fahrradfreundliche Verkehrsinfrastruktur ist eine Voraussetzung dafür, dass sich die Menschen sicher und bequem mit dem Fahrrad fortbewegen können. Allein mit baulichen Maßnahmen können die Potentiale des Radverkehrs aber nur teilweise ausgeschöpft werden. Das Radfahren mit seinen zahlreichen positiven Aspekten muss noch mehr ins Bewusstsein der Menschen und der Entscheidungsträger gerückt werden. Erst dann kann sich das positive Potential des Fahrrades zum Nutzen der Gesellschaft voll entfalten. Ich begrüße und unterstütze deshalb alle Maßnahmen, mit denen die Bürger eingeladen werden, das Fahrrad noch stärker zu nutzen.
Zusammenfassend sei festgehalten, dass die Ziele der Bayerischen Staatsregierung zu einer Verbesserung des Radverkehrs von unserer Seite mit großem Engagement betrieben werden. Soweit es dabei im Einzelfall zu Unstimmigkeiten kommt, kann ich Sie nur bitten, diese konkreten zu benennen. Wir wären dann in der Lage, diese Fragen über die jeweils vor Ort zuständigen Fachbehörden abklären zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Emilia Müller
Bayerische Staatsministerin für Wirtschaft,
Infrastruktur, Verkehr und Technologie