Frage an Elke Breitenbach von Gerhard R. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frauen MdA Monteiro, Breitenbach, und Senatorin Kolat
zur regionalen Bewertung bitte ich Sie, die nachfolgende Anfrage an Mitglieder des Deutschen Bundestages zu begleiten, hierzu erlaube ich mir auf die Ergänzung am Schluß der Anfrage hinzuweisen.
Anwendung des SGB IX im Rechtsumfeld des SGB II
Festzustellen ist in vielen regionalen Bereichen im Zuge der beruflichen Rehabilitation, ja der beruflichen Erstausbildung Behinderter, so diese in den Rechtsbereich des SGB II geraten, dass durch die ARGEn/JobCenter weder eine qualifizierte Integrationsberatung noch angemessene Maßnahmen zur Eingliederung zu verzeichnen sind (§ 24 – 37, 97 ff SGB III i. V. M. §§ 33 ff SGB IX), ganz im Gegensatz zum Grundanliegen des SGB IX! So wird nahezu regelmäßig rechtswidrig Leistungsentzug gem. § 7 (5) SGB II vollzogen, sobald betroffene Behinderte Maßnahmen im Sinne der §§ 6a, 33 ff SGB IX in Anspruch nehmen!
Dazu beispielhaft Urteile:
L 3 AS 61/11 B
L 6 AS 168/08
S 38 AS 4463/10
Insofern ist mit Einführung des SGB II für den betroffenen Personenkreis nach § 2 SGB IX eine z. T. existenzgefährdende und menschenunwürdige Verschlechterung der Situation festzustellen.
Wie wird gewährleistet, das sowohl Rechtseinheitlichkeit im Sinne des Art. 3 (1) GG i. V. m. SGB IX sichergestellt ist; als auch dem Grundrechtsanspruch aus Art 3 Abs. 3 letzter Halbsatz auch nur im Kern vollzogen wird..
Es ist m. E. nicht nachvolziehbar, das wiederum die Rechtsprechung, im Zweifel die der höchsten deutschen Gerichtsbarkeit wesentliche Entscheidungs- und Handlungsunzulänglichkeiten von Mandatsträgern im Rahmen eindeutiger Rechtssetzung auszugleichen haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Gerhard Roloff, ehrenamlt. Berater SGB I, II, III, IX,
Diese Anfrage richte ich gleichlautend an Ihre Amtskolleginnen
Brigitte Pothmer (B90 Grüne) per eMail
Dr. Eva Högl (SPD)
Wie wird im Land Berlin durch die Behörden der Arbeitsverwaltung (SGB II/III) die sichere Umsetzung des § 82 SGB IX sichergestellt.