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Elisabeth Winkelmeier-Becker
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Frage von Luca B. •

Wie stehen Sie zur aktuellen Abtreibungsregelung und welche Änderungen würden Sie befürworten?

Sehr geehrte Fr. Winkelmeier-Becker,

würden Sie eine formale Legalisierung von Abtreibungen im bereits aktuell straffreien Rahmen unterstützen? Würden Sie eine Abschaffung der Beratungspflicht unterstützen? Würden Sie eine Ausweitung der Legalität auf den Zeitraum bis zur Geburt unterstützen? Oder würden Sie eine Einschränkung der Straffreiheit auf den Zeitpunkt der Nidation unterstützen? Oder würden Sie vielleicht sogar ein Komplettverbot, bzw. ein Verbot mit Ausnahmen unterstützen? Könnten Sie sich auch eine Aufteilung der Strafbarkeit vorstellen, die eine Strafbarkeit nur für den Artzt, nicht jedoch die Frau vorsieht? Wenn ja, in welcher Form?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr B.,

danke für Ihre Frage.

Die heute geltende Regelung ist ein kluger Kompromiss nach einer langen und intensiven Debatte, an dem festgehalten werden sollte. 

Er respektiert die selbstbestimmte und eigenverantwortliche Entscheidung der Frau für oder gegen einen Abbruch in den ersten 12 Wochen. Eine Frau, die sich nach der Beratung für den Abbruch entscheidet, braucht sich nirgendwo erklären oder gar rechtfertigen. Unter den einfachen Bedingungen: Beratung, drei Tage Wartefrist, 12-Wochen Frist ist der Zugang zum medizinisch einwandfreien Abbruch durch einen Arzt/eine Ärztin ohne jedes strafrechtliche Risiko gegeben. § 218 a StGB regelt dies unter der Überschrift "Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs". Bei ca. 100.000 Abbrüchen pro Jahr gibt es keine Verurteilungen von Schwangeren oder Ärzten; der ärztliche Schwangerschaftsabbruch ist de facto straflos, das derzeit oft gehörte Narrativ von der Kriminalisierung der Schwangeren ist falsch und irreführend. Die geltende Regelung im Strafrecht berücksichtigt aber auch Menschenwürde und Lebensrecht des ungeborenen Kindes und hält im allgemeinen Bewusstsein, dass es dabei um ein hohes Rechtsgut geht. Sie sichert, dass eine Beratung stattfindet und die Frau anschließend eine informierte und überlegte Entscheidung ohne Druck durch Dritte - wie etwa Partner, Eltern oder Arbeitgeber - und ohne Zeitdruck treffen kann. 

Die von Ihnen genannten Optionen für eine Liberalisierung der aktuellen Regelung sind nach meiner Überzeugung mit den Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes nicht vereinbar. Dort ist klargestellt, dass ein Schwangerschaftsabbruch ohne eine Indikation (d.h. nach Vergewaltigung oder Gesundheitsgefährdung) und ohne die objektive Prüfung und Feststellung einer unzumutbaren Notlage der Frau durch Dritte nicht als rechtmäßig gelten kann. Eine solche Prüfung wird bei der Beratungslösung aber gerade nicht verlangt, damit die Selbstbestimmung und Letztverantwortlichkeit der Frau erhalten bleibt. 

Eine Verschärfung des Strafrechts schließe ich ebenfalls aus. Angesichts der Konfliktsituation der Schwangeren halte ich den Ansatz „Beratung statt Strafe“ im ersten Trimenon für klug und respektvoll gegenüber der Selbstbestimmung der Frau und vermutlich sogar wirksamer für den Schutz des Ungeborenen. Auch hier folge ich der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts. 

Mit freundlichen Grüßen

Elisabeth Winkelmeier-Becker

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