Portrait von Elisabeth Winkelmeier-Becker
Elisabeth Winkelmeier-Becker
CDU
97 %
32 / 33 Fragen beantwortet
Frage von Detlef W. •

Ich wende mich an Sie mit der direkten Frage, wie und welche Instrumente der Kontrolle und Beschwerde gegen deutsche Jugendämter das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland

vorsehen? Ich bitte um eine öffentliche Antwort, da große Teile der Bevölkerung sich für ihre Antworten
interessieren.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr W.,

Jugendhilfe ist eine weisungsfreie Pflichtaufgabe (Selbstverwaltungsaufgabe) des örtlichen Trägers. Dies bedeutet, dass das Jugendamt nicht der Fachaufsicht übergeordneter Behörden hinsichtlich der Zweckmäßigkeit seiner Maßnahmen unterliegt. Gegen Maßnahmen des Jugendamtes kann Widerspruch eingelegt werden, so dass dort eine erneute Prüfung erfolgt. Auf Ebene der Bundesländer besteht außerdem die Möglichkeit, sich an eine Ombudsstelle zu wenden, die allerdings keine Kontrolle- oder Weisungsbefugnisse gegenüber dem Jugendamt hat (ombudschaft-nrw.de). Führt das nicht zum Erfolg, kann gegen Maßnahmen des Jugendamtes beim Familiengericht vorgegangen werden. Dort erfolgt eine umfassende Prüfung anhand der Grundrechte von Eltern und Kindern (v.a. Artikel 6 GG) sowie der einschlägigen Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Gegen die Entscheidung des Familiengerichts kann gegebenenfalls Berufung zum Oberlandesgericht bzw. Revision zum BGH eingelegt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Elisabeth Winkelmeier-Becker

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