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Elisabeth Winkelmeier-Becker
CDU
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Frage von Henry B. •

Frage an Elisabeth Winkelmeier-Becker von Henry B. bezüglich Finanzen

Sehr geehrte Frau Abgeordnete Winkelmeier-Becker,

dem Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes kann ich nicht entnehmen, dass Kfz, die bereits mit einem serienmäßigen Rußpartikelfilter ausgerüstet sind und im Jahr 2006 zugelassen wurden, rückwirkend gefördert werden sollen. Aus meiner Sicht ist es nicht richtig, wenn die Käufer im Sinne des Umweltschutzes bereit waren, einen erhöhten Kaufpreis für umweltschonende Dieselautos zu entrichten, jetzt nicht entsprechend rückwirkend begünstigt werden, sondern nur diejenigen, die ein Kfz umrüsten bzw. umgerüstet haben und dafür 330 € Steuergutschrift erhalten. Ist dieses wirklich gewollt?

Mit freundlichen Grüßen

Henry Borutta

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Borutta,

vielen Dank für Ihre erneute Anfrage zur steuerlichen Förderung von Dieselrußpartikelfiltern.

Wie ich Ihnen bereits in meiner Antwort vom 5. März an Ihre Privatadresse mitgeteilt habe, ist der Sinn und Zweck dieser Maßnahme, dass Altfahrzeuge, bei deren Anschaffung es noch keine Russpartikelfilter gab, nachgerüstet werden sollen. Durch die steuerliche Begünstigung soll verstärkt der Anreiz zur Nachrüstung geschaffen werden.

Sie gilt nicht für Neuwagen, die über diese Standards bereits verfügen. Fahrer dieser Neuwagen haben sich damit bereits für ein umweltbewusstes Autofahren entschieden. Ihr finanzieller Vorteil, der auch den höheren Anschaffungspreis letztlich lohnend macht, liegt darin, dass sie immerhin nicht mit der Sondersteuer belangt werden, die für nicht nachgerüstete Fahrzeuge ab April 2007 gilt.

Im Einzelnen sehen die Neuregelungen folgendes vor:

Diesel-Pkw mit einer Erstzulassung bis zum 31. Dezember 2006 erhalten eine befristete Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer im Wert von 330 Euro, wenn eine Nachrüstung mit wirksamer Partikelminderungstechnik in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 vorgenommen wurde. Die Steuerbefreiung beginnt jeweils mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen nachgewiesen werden; für Nachrüstungen bis 31. März 2007 einheitlich am 1. April 2007.

Nicht nachgerüstete Diesel-Pkw mit erstmaliger Zulassung bis zum 31.Dezember 2006 und ab dem 1. Januar 2007 zugelassene Diesel-Pkw, die den voraussichtlichen Partikelgrenzwert der künftigen Euro-5-Abgasnorm nicht einhalten, werden in der Zeit vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2011 mit einem Zuschlag auf die Kraftfahrzeugsteuer von 1,20 Euro je 100 cm3 besteuert.

Ich bitte um Ihr Verständnis, wenn mit diesem Gesetz vordringlich die Förderung der Nachrüstung von Altfahrzeugen in Gang gesetzt werden soll.

Mit freundlichen Grüßen

Elisabeth Winkelmeier-Becker

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