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Elisabeth Winkelmeier-Becker
CDU
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Frage von Bernd R. •

Frage an Elisabeth Winkelmeier-Becker von Bernd R. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrte Frau Winkelmeier-Becker,
Ihre Genossin und Kinderkommissarin Wiesmann fordert eine bessere Qualifizierung von Familienrichtern.
Richter müßten u.a. über Einfühlungsvermögen und Erfahrungen im Umgang mit Kindern und Jugendlichen verfügen. Ebenso wichtig seien "grundlegende Kenntnisse in Psychologie und Anhörungstechniken, gerade wenn es sich um kleine Kinder handelt" (1).
Was meinen Sie dazu vor dem Hintergrund Ihrer früheren Berufstätigkeit?
Mich interessiert natürlich ganz besonders, was Sie zu "Anhörungstechniken" sagen, wenn doch eine Vernehmung des Kindes als Zeuge oder als Beteiligter mit Inkrafttreten des § 163 a seit Ende 2016 gar nicht mehr stattfinden darf.
Soll die Vorschrift nun gleich wieder abgeschafft werden?
Werden Kinder jetzt mit speziellen "Anhörungstechniken" ausgehorcht, aber doch nicht "vernommen"?
An welche christliche "Anhörungstechnik" denken Sie da von der CDU bitte?
Sollten Kinder immer noch von Psychologen ausgehorcht werden, um dann zu entscheiden, ob und inwieweit in Grundrechte von Eltern eingegriffen werden soll? Wer könnte die Kinder rechtserheblich darüber aufklären, daß sie auch schweigen könnten bzw. sollten wegen des Regelungsgehaltes des § 1618 a BGB?
Bei der Gelegenheit möchte ich auch erfahren, ob Sie sich schon mit der Evaluierung des FamFG und einem möglichen gesetzlichen Änderungsbedarf beschäftigen, wie Sie am 26.2.2018 in Aussicht stellten.(3)
Ich bitte höflichst um vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung.
Mit freundlichen Grüßen
B. R.
Anti-Korruption . Reformation 2014 e.V.
1) http://www.archeviva.com/wp-content/uploads/2019/01/2018-11-09-d-stellungnahme-der-kinderkommission-2-20190106051114-59.pdf
2) https://dejure.org/gesetze/FamFG/163a.html
3) https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/elisabeth-winkelmeier-becker/question/2018-02-21/297173

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr R.

Die zitierten Forderungen meiner Kollegin Bettina Wiesmann teile ich.
„Die Würde des Kindes ist zu jedem Zeitpunkt zu wahren und zu schützen“, s. S.6 der Stellungnahme der Kinderkommission des Deutschen Bundestages. Das muss das Leitprinzip des gerichtlichen Verfahrens gegenüber dem Kind sein, das sowohl aus dem Grundgesetz als auch - wenn Sie so wollen - aus dem christlichen Menschenbild herzuleiten ist. Wenn es um die Feststellung und Wahrung des Kindeswohls geht ist wohl selbstverständlich, dass der Richter bzw. die Richterin sich persönlich ein Bild von dem Kind macht, dessen Wohl im Mittelpunkt des Verfahrens steht, und es in einem geschützten Raum befragt. Rechtsgrundlage dafür ist § 159 FamFG. Die von der Kinderkommission genannten Qualifikationsvoraussetzungen für Familienrichter/-innen halte ich dabei für sehr sinnvoll. Wichtig ist auch die aus Sicht von Kindern und Jugendlichen formulierte Forderung, dass alle Schritte auch für sie transparent erklärt werden.
Wenn Sie mit „Anhörungstechnik“ anscheinend „Aushorchen“ assoziieren, liegen die Gründe dafür vielleicht eher bei Ihnen persönlich. Der Gesetzestext oder die Stellungnahme der Kinderkommission geben dafür keinerlei Anhaltspunkte.
Den Bericht über die Evaluierung finden Sie auf der Internetseite des BMJV. Sie ergibt insgesamt eine positive Bilanz; von Seiten des BMJV als auch von Seiten meiner Fraktion ist dazu eine endgültige Bewertung noch nicht abgeschlossen.

Freundliche Grüße
Elisabeth Winkelmeier-Becker

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