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Elisabeth Winkelmeier-Becker
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Frage von Andreas W. •

Frage an Elisabeth Winkelmeier-Becker von Andreas W. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Winkelmeier-Becker,

mich würde Ihre Meinung zu folgender Frage interessieren. Als Richterin a.D. wird Ihre Antwort vermutlich "nein" lauten, weil Richter selbstverständlich über jeden Zweifel erhaben sind, was ihre Integrität anbelangt.
Ich arbeite als selbständiger Anwalt und bin u.a. als Strafverteidiger tätig. Wie Sie wissen, hat jeder Beschuldigte im Falle einer notwendigen Verteidigung das Recht, einen Anwalt seiner Wahl zu benennen. Falls er hiervon keinen Gebrauch macht, entscheidet der zuständige Richter, welcher Anwalt beigeordnet wird. Mich würde Ihre Meinung dazu interessieren, ob nicht vielleicht eine gerechtere Alternative hierzu denkbar ist. Beispielsweise könnte die Vergabe von Pflichtverteidigungen anhand einer Liste erfolgen, die bei der Anwaltskammer geführt wird und die für die Richter verbindlich ist. Könnte hierdurch nicht verhindert werden, dass stets die gleichen Anwälte beigeordnet werden? oder gibt es das Problem aus Ihrer Sicht nicht, sodass kein Handlungsbedarf besteht?

Mit freundlichen Grüßen
A. W.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Weber,

vielen Dank für Ihre Frage.
Probleme bei der Ernennung von Pflichtverteidiger sind mir bislang noch nicht geschildert worden. Aus der mir bekannten Praxis ist mir zudem auch nicht bekannt, dass immer dieselben Rechtsanwälte zu Pflichtverteidigern bestellt werden; M.E. wäre es bei der Vielzahl von Verfahren auch kaum möglich, z.B. wg. Terminüberschneidungen usw. Wenn der Beschuldigte innerhalb der vorgegebenen Frist keinen Verteidiger benennt oder schon zuvor auf dieses Recht – ernsthaft und eindeutig – verzichtet, muss der Vorsitzende einen geeigneten Verteidiger auswählen und beiordnen, dabei sind Äußerungen bzw. Wünsche des Beschuldigten, die er jenseits einer konkreten Benennung vorgenommen hat, zu beachten. Maßstab bei der Auswahl des Pflichtverteidigers sind die Interessen des Beschuldigten hinsichtlich einer wirksamen Verteidigung. Pflichtverteidigerlisten können eine sachgemäße Auswahl mit Rücksicht auf den konkreten Fall nicht ersetzen (vgl. MüKoStPO/Thomas/Kämpfer stopp § 124 Rn. 17-19, beck-online)
Eine für Richter verbindliche Liste, die bei den Anwaltskammern geführt werden soll, wie Sie es vorschlagen, scheint mir nicht praktikabel. Eine Beiordnung kann weder rein nach dem Zufallsprinzip noch nach einem festen Schema erfolgen. Pflichtverteidigerlisten können zwar eine Informationsquelle sein, können jedoch nicht verbindlich sein. Andernfalls könnten keine Wünsche wie z.B. Fremdsprache, Geschlecht oä berücksichtigt werden. Es stellt sich z.B. die Frage, wie diese Liste geführt werden sollte. Sollte es eine bundesweite Liste geben, da die Begrenzung auf ortsansässige Anwälte mittlerweile gestrichen ist und wie könnte verhindert werden, dass verschiedenen Gerichte nicht zeitgleich die erste Person auf der Liste beiordnen oder wer würde überprüfen, ob die erste Person auf der Liste für das Verfahren überhaut in Betracht kommt, z.B. wenn diese bereits einen Mittäter verteidigt. Insoweit kann eine schematische Beiordnung nicht in Betracht kommen.
Grundsätzlich sollte die Aufnahme in eine unverbindliche Liste von fachlichen Kriterien (z.B. Fachanwaltschaft) abhängig gemacht werden.

Freundliche Grüße
Elisabeth Winkelmeier-Becker

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