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Elisabeth Winkelmeier-Becker
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Frage von Wilfried M. •

Frage an Elisabeth Winkelmeier-Becker von Wilfried M. bezüglich Familie

Sehr geehrte Frau Winkemeier-Becker,

der in Duisburg beheimatete Verein FAMILIENWOHL hat unlängst ein Formular "Elterntestament" entwickelt, das andernorts veröffentlicht wurde (Link 1).

Mich interessiert nun, ob Sie als lebens- und berufserfahrene Juristin und Mutter - wie ich als lebens- und berufserfahrener Facharzt und Vater - dieses Elterntestament als geeignet ansehen,

1. das GG- Prinzip des Elternvorranges (2),
2. das Eltern-Ehrgebot des Dekalogs,
3. zugleich das - m.W. auch der katholischen Soziallehre und dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB innewohnende - Prinzip der Subsidiarität von Unterstützungsverpflichtungen
umzusetzen für den Fall, daß beide Eltern ausfallen und
4. menschliche wie finanzielle Kosten zu minimieren, welche mit der Verbringung von Kindern in - den Eltern, meist auch den Kindern - gänzlich fremde Hände ("Leistungserbringer") zu geben, welche für die so genannten "Dienstleistungen" der Pflege und Erziehung der Kinder Geld auch dann bekommen, wenn die "Dienstleistungen" von wahrer Menschen-Liebe gar nicht getragen sind bzw. sein können.

Ich bitte höflichst um wahrheitsgemäße und vollständige Antworten.

Mit frdl. Gruß
Dipl. med. W. Meißner
Facharzt für Anatomie, Psychiatrie und Psychotherapie a.D.
Deutsches Institut für Totalitarismusabwehr
Verein Anti-Korruption. Reformation 2014
(1. Vorsitzender)

1) http://www.archeviva.com/wp-content/uploads/2014/09/elterntestament-bestellung-vormund-nach-1776-bgb-formular-rev-2-20140911201716-44.pdf
2) Art. 6 GG: "Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. ... Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. ..." http://dejure.org/gesetze/GG/6.html

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Antwort von
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Hallo Herr Meißner,

wenn die Gerichte solche Erklärungen im Rahmen ihrer Abwägung mit Blick auf das Kindeswohl im Einzelfall berücksichtigen, ist das aus meiner Sicht nicht zu beanstanden. Gesetzgeberischen Handlungsbedarf sehe ich hier nicht.

Elisabeth Winkelmeier-Becker

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