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Elisabeth Winkelmeier-Becker
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Frage von Christian S. •

Frage an Elisabeth Winkelmeier-Becker von Christian S. bezüglich Jugend

Sehr geehrte Frau Winkelmeier-Becker,

ich beabsichtige Elterngeld zu beantragen und zwar die sogenannten zwei Partnermonate.Da ich als Selbsständiger arbeite bin ich mit einem Problem beim Elterngeld konfrontiert,dass meiner Meinung nach dem Sinn des Elterngeldes absolut entgegen steht.
Folgendes Problem:Es ist durch das Gesetz erlaubt bis zu 30 Stunden in der Woche zu arbeiten-erzielt man dadurch Einkünfte werden diese von den errechneten Elterngeld abgezogen.Der Sinn des Gesetzes war doch das man sich um seine Kinder/sein Kind in der Elternzeit kümmert und wenn möglich in dieser Zeit gar nicht oder weniger arbeitet.Absurd ist es leider deshalb das der Geldeingang in der Zeit des Elterngeldbezuges dazu führt das dieses Geld mit dem Elterngeld verrechnet wird und letzlich nur der Geldeingang entscheidend ist und nicht wann man gearbeitet hat.Arbeitet man auf Rechnung und Selbsständig ,so wie ich,erhält man sein Honorar in der Regel frühestens 4 Wochen später.Was für meinen Fall bedeutet das ich für Einnahmen,die aus einer Zeit resultieren zu der ich ich nicht in Elternzeit war,während der Elternzeit "bestraft" werde,obwohl ich mich während meiner Elternzeit ausschließlich um mein Kind kümmere und deshalb nicht oder nur sehr wenig arbeite.Das kann doch nicht im Sinne des gesetzes sein!Konkret hieße das für mich und andere Selbständige das man am besten vor seiner Elternzeit nicht arbeitet und während der Elternzeit extra viel,da das Honorar aus dieser Zeit ja eh erst später auf dem Konto eingeht.
Was ist Ihr Vorschlag das zu ändern?

Mit freundlichen Grüßen Christian Schmid

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Schmid,

vielen Dank für Ihre Frage, mit der Sie auf einen Umstand beim Elterngeld aufmerksam machen. Sie beschreiben die geltende Rechtslage und auch die Problematik, die sich daraus ergibt, richtig. Bei Selbstständigen ist sowohl die Berechnung des maßgeblichen Einkommens als auch die Bemessung der tatsächlichen Arbeitszeit recht schwierig; besonders die Probleme bei der Einkommensberechnung sind mir nicht zuletzt von den Unterhaltsberechnungen aus meiner Zeit als Familienrichterin in Erinnerung. Sowohl Einkünfte als auch die ihnen zugrunde liegenden Arbeitszeiten sind grundsätzlich in gewissem Maße gestaltbar.

Würde man alle Einkünfte unberücksichtigt lassen, die im Bezugszeitraum des Elterngeldes zufließen, die aber für eine Arbeitsleistung vor dem Bezugszeitraum, im Einkommensbemessungszeitraum vor der Geburt oder davor erfolgen, müsste dies auch im umgekehrten Fall gelten. Das heißt, alle Einkünfte, die im Bemessungszeitraum vor der Geburt zufließen, die aber für eine frühere Arbeitsleistung erfolgten, dürften ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Gleiches gilt für nachträgliche Zahlungseingänge aus einer möglichen Teilerwerbstätigkeit im Bezugszeitraum. Auch diese müssten zu einem späteren Zeitpunkt nachgewiesen und entsprechend berücksichtigt werden.

Eine solche konkrete Berechnung, die genau auf den Zeitpunkt der Arbeitsleistung abstellt und damit die gerechteste Lösung ergeben würde, wäre praktisch kaum durchführbar und mit unvertretbarem bürokratischen Aufwand sowie unzumutbarer Kontrolle im Einzelfall verbunden.

Deshalb liegt es trotz der beschriebenen Probleme doch nahe, auf die steuerliche Definition von Zu- und Abflüssen abzustellen und nicht daneben einen weiteren Einkommensbegriff und zusätzliche Datenerhebungen speziell für die Berechnung des Elterngeldes einzuführen

Freundliche Grüße

Elisabeth Winkelmeier-Becker

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