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Elisabeth Winkelmeier-Becker
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Frage von Bianca A. •

Frage an Elisabeth Winkelmeier-Becker von Bianca A. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Winkelmeier-Becker,

seit heute tritt das neue Gendiagnostikgesetz in Kraft, welches u.a. die Abnahme des Neugeborenen-Screenings auf angeborene Stoffwechseldefekte betrifft. Hebammen dürfen dieses nur noch nach ärztlicher Anordnung und Aufklärung abnehmen. Für eine evtl. rechtzeitige Behandlung muss das Blut für das Screening zwischen der 36. und 72. Lebensstunde aus der kindlichen Ferse abgenommen werden. Bisher sind nahezu alle Neugeborenen getestet worden, das ist mit dieser Regelung in Zukunft nicht zu erwarten.
In der Praxis wird die neue Regelung zu erheblichen Problemen führen, z.B. nach ambulanten Geburten oder Hausgeburten, da die Eltern dann erst später wieder einen Kinderarzt aufsuchen. Es bedeutet für die Kinder das sie in den ersten Lebenstagen unnötigen negativen Faktoren (Kälte, Bakterien in der Kinderarztpraxis, Stress) ausgesetzt werden müssen. Es bedeutet für die Eltern unnötigerweise das Verlassen der geschützten häuslichen Atmosphäre und Stress in dieser sensiblen Phase. Für die Arztpraxen bedeutet es enorm viel mehr Aufwand. Für mich als Hebamme bedeutet es unnötige Bürokratie (Aufklärung der Eltern über das Prozedere, rechtliche Absicherung) und nicht zuletzt auch Kompetenzverlust (seit vielen vielen Jahren nehmen Hebammen das Screening ab). Ich habe nicht den Eindruck, das in diesem Fall des Gendiagnostikgesetzes die Kosten den Nutzen aufwiegen. Ich befürchte im Gegenteil sogar das es viel häufiger zu unerkannten Stoffwechselstörungen einer hohen Morbiditäts- und Mortalitätsrate kommen wird. Unterstützen kann ich diese Befürchtung mit der Aussage der Gesellschaft für Neugeborenenscreening e.V. ( http://www.screening-dgns.de/nuraktuelles1.htm ).

Des weiteren interessiert mich, ob an den Leitlinien etwas geändert wird? Dort steht ja:
(1) Die Verantwortung für die Durchführung des Screenings liegt bei dem Leistungserbringer, der die Geburt des Kindes verantwortlich geleitet hat. Das kann ja nun nicht mehr für uns Hebammen gelten

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Sehr geehrte Frau Arslan,

zu Ihrer Anfrage zum neuen Gendiagnostikgesetz betreffend das Neugeborenen-Screening habe ich aus dem Bundesgesundheitsministerium folgende Antwort bekommen:

„Ein umfassender Arztvorbehalt, der für alle genetischen Untersuchungen zu medizinischen Zwecken gilt, gehört nach dem Gesetz zu den grundlegenden Rahmenbedingungen der Anwendung genetischer Untersuchungen. Die genetische Untersuchung ist dabei als genetische Analyse einschließlich der Beurteilung der Ergebnisse definiert, die bei auffälligem Befund eine genetische Beratung nach sich zieht. Dies begründet den im Gesetz verankerten umfassenden Arztvorbehalt für sämtliche genetische Untersuchungen, als auch für Reihenuntersuchungen. Folglich kann der Arztvorbehalt auch nicht für genetische Untersuchungen im Rahmen von Neugeborenenscreenings zugunsten von Hebammen aufgehoben werden. Die Verantwortung für die Durchführung dieser speziellen genetischen Untersuchungen einschließlich der erforderlichen Aufklärung und Beratung muss beim Arzt oder bei der Ärztin bleiben. Die zur Durchführung des Screenings erforderliche Blutentnahme kann jedoch weiterhin nach allgemeinem Arztrecht auf die Hebammen delegiert werden."

Desweiteren - so die Mitteilung aus dem Ministerium – seien im neuen Gendiagnistikgesetz die Behandlungs-Leitlinien nicht geändert worden.

Mit freundlichen Grüßen
Elisabeth Winkelmeier-Becker

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