Frage an Ekin Deligöz von Daniel J. bezüglich Jugend
Da ich aus Ihrer Antwort auf den Brief von Gerhard Raden nicht eindeutig eine Position zum Sachverhalt erkennen kann, frage ich einfach sehr konkret.
Sind Sie oder Ihre Partei für die Abschaffung des Paragraphen 1626a im Zuge echter Gleichstellung?
Also für die ersatzlose Streichung oder bevorzugen Sie die derzeitige halbherzige
Lösung.
Mit freundlichen Grüssen.
Ein Wähler auf der Suche.
Sehr geehrter Herr Jäger,
schon in meiner Antwort vom 12. Mai 2011 auf die Frage von Herrn R. zum § 1626a BGB (elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern) hatte ich die Position der bündnisgrünen Bundestagsfraktion skizziert. Wir hatten uns schon damals für die Aufhebung des sogenannten Müttervetos bei der gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern eingesetzt. Statt dessen sprechen wir uns für einen niedrigschwelligen Zugang von Vätern zu diesem gemeinsamen Sorgerecht aus. Können die Eltern kein Einvernehmen erzielen, muss das Familiengericht entscheiden, welche Sorgerechtsausübung dem Kindeswohl am meisten dienlich ist. Die Mutter kann somit nicht mehr den Vater von der gemeinsamen Sorge ausschließen (vgl. Antrag Bündnis 90/Die Grünen im Deutschen Bundestag, BT Drs. 17/3219). Im Laufe der vergangenen Jahre haben sich übrigens alle Bundestagsfraktion eine vergleichbare Reformvariante zu eigen gemacht.
Seit April diesen Jahres ist nun eine Neufassung des § 1626a BGB in Kraft. Der dieser Änderung zugrunde liegende, vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetzentwurf entspricht im Wesentlichen unserem seinerzeitigen Antrag. Auf die bestehenden Unterschiede zum bündnisgrünen Vorschlag sind wir am Ende des parlamentarischen Verfahrens dezidiert in einem eigenen Entschließungsantrag eingegangen (BT Drs. 17/12224) Um es auf den Punkt zu bringen: ich bin nicht für eine Abschaffung dieses Paragraphen, den sie eher geringschätzig als halbherzige Lösung bezeichnen. Ich sehe in der so geschaffenen Öffnung beim Sorgerecht einen deutlichen Fortschritt. Ob sich die Regelung auch in der Praxis bewährt, wird sich erweisen müssen. Großer Bedeutung kommt daher der im Gesetzentwurf verankerten Evaluierungspflicht des Gesetzgebers zu.
Mit freundlichen Grüßen
Ekin Deligöz