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Ekin Deligöz
Bündnis 90/Die Grünen
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Frage von Reinhard N. •

Frage an Ekin Deligöz von Reinhard N. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Deligöz,

ich hätte eine Frage zum Gesetzesvorschlag zur Beschneidung von Knaben. "Der Vorsitzende des Zentralrats der Muslime in Österreich hat in einem Interview öffentlich erklärt, dass die Beschneidung nicht Teil der Religion, sondern lediglich eine Sitte sei." Zitat aus Standard.at von 17.07.2012 unter dem Titel "Wiederstandsbündnis in Österreich..." Ist es gerechtfertigt, ein Gesetz zu erlassen, das einerseits einen nicht medizinisch notwendigen Eingriff unter dem Titel der "Religionsfreiheit" legalisiert, der aber andereseits ohne den Religionsbezug eine Straftat darstellt? Erschwerend kommt hinzu, dass der Eingriff nicht mehr Rückgängig gemacht werden kann und die Kinder (und später als Erwachsene) Einschränkungen ihres sexuellen Empfindes hinnehmen müssen. Würden sie mir bitte beantworten, ob sie

a) dem Gesetzesentwurf der Regierung
b) dem Gesetzensentwurf der Abgeordnenten

zustimmen werden.

Wenn ja, können sie mir bitte begünden, wieso sie welchem Entwurf zugestimmt haben.

Vielen Dank für ihre Antwort,
mit freundlichen Grüssen
Reinhard Niederländer

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr Niederländer,

vielen Dank für Ihre Frage zum Thema Beschneidungen. Eines zur Klärung des Sachverhalts vorweg: nach dem - nunmehr verabschiedeten - Gesetz ist die Zulässigkeit des Eingriffs nicht von einem Religionsbezug abhängig.
Ich habe mich bis zur abschließenden Abstimmung im Deutschen Bundestag intensiv mit der Frage der Zulässigkeit von Beschneidungen beschäftigt und auf verschiedenen Ebenen die Auseinandersetzungen um das Pro und Contra von medizinisch nicht indizierten Beschneidungen verfolgt. Die Grüne Bundestagsfraktion hatte im Herbst ein eigenes Fachgespräch durchgeführt. Es gab zudem zwei Ausschussanhörungen im Deutschen Bundestag zum Thema. Ich habe auch viele Gespräche mit Kinderrechteexperten, mit Medizinern sowie mit diversen Verbändevertretern geführt. Auch in meiner Partei und Fraktion wurde das Thema kontrovers diskutiert.
Nach reiflicher Überlegung habe ich mich entschieden, einen Gesetzentwurf für die Zulässigkeit von Beschneidungen zu unterstützen. Meine Argumentation – die im Kern die Abwägung innerhalb des Kindeswohls enthält – können Sie meiner unten angefügten Erklärung zur Abstimmung entnehmen. Ich kann diejenigen gut verstehen, die meine Meinung in dieser Frage nicht teilen. Auch in Kreisen renommierter Kinderschützer etwa gehen die Auffassungen teils deutlich auseinander. Ich erhoffe mir jedoch eine gegenseitige Akzeptanz in der weiteren Diskussion.

Mit freundlichen Grüßen

Ekin Deligöz

Erklärung zur Abstimmung nach § 31 GO des Deutschen Bundestages 12. Dez. 2012
Ich stimme dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Regelung der Beschneidung zu. Trotz anderer Auffassung in einzelnen Punkten ist es aus meiner Sicht nach dem viel zitierten Urteil des Landgerichts Köln und der sich anschließenden vielfältigen – und teils hoch emotionalen – Debatten unausweichlich, zu einer konkreten gesetzlichen Regelung zu gelangen. Nach reiflicher Abwägung der betroffenen Rechtsgüter, vor allem aber nach dezidierter Prüfung des Sachverhalts bezogen auf das Kindeswohl halte ich die rechtliche Zulässigkeit von nicht medizinisch indizierten Beschneidungen für richtig. Daraus resultiert auch meine Zustimmung zum Gesetzentwurf.
Nichtsdestotrotz erscheinen Änderungen am vorgelegten Gesetzentwurf der Bundesregierung fachlich geboten. Dies betrifft vor allem die die Berücksichtigung des Kindeswillens sowie die Fristsetzung für die Durchführung der Beschneidung durch eine Person ohne ärztliche Ausbildung. Diese aus meiner Sicht erforderlichen Regelungen sind in einem Änderungsantrag (BT Drs. 17/11816) dargelegt, der jedoch im federführenden Ausschuss leider nicht die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Ich gehe davon aus, dass es durch eine weitere gesellschaftliche und auch wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Thema auch zu Modifikationen in der genannten Weise der Gesetzesregelung kommen kann.
Trotz der ausgeführten Schwächen sehe ich in dem Gesetzentwurf eine tragfähige Regelung. Ganz unstreitig ist die Beschneidung, wie jede Operation, ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Kindes. Demgegenüber steht jedoch das Recht des Kindes auf eine gute Förderung seiner Entwicklung, zuvörderst verantwortet und erbracht durch die Eltern. Diese Förderung umfasst eben auch weltanschauliche Aspekte, wozu in vielen Fällen zwingend die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft gehört. Diese – identitätsstiftende - Zugehörigkeit nicht zu ermöglichen, stellte nicht nur für die Eltern, sondern auch für das betroffene Kind eine nicht zu unterschätzende Einschränkung dar. In der jüdischen und den muslimischen Glaubensgemeinschaften ist die Beschneidung ein absolut essentielles Element.
Diese beiden Ebenen gilt es innerhalb einer ‚Kindeswohlprüfung‘ abzuwägen. Ich komme dabei zu dem Schluss, dass die Beschneidung als Zeichen der religiösen Zugehörigkeit zulässig sein soll, sofern sie fachgerecht durchgeführt wird. Es ist richtig, dass die Eltern stellvertretend für ihr Kind in diesen vergleichsweise geringfügigen Eingriff einwilligen können. Es gibt etliche, ungleich schwerwiegendere erzieherische Entscheidungen und Maßnahmen, die ebenfalls mit gutem Grund kein staatliches Eingreifen nach sich ziehen. Die im Gesetz formulierten und für die Umsetzung vorgesehenen Kriterien für eine rechtmäßige Beschneidung sollten zudem dazu beitragen, dass der Eingriff mit geringstmöglichen Belastungen für das Kind einhergehen. Dies wäre bei einer Nichtregelung oder gar einem Verbot nicht zu erwarten, weil dann gewiss eine Vielzahl von Beschneidung im Verborgenen und nicht fachgerecht durchgeführt würden. Überdies ist es oftmals hoch problematisch, strittige Fragen zu religiösen Symbolen und Handlungen mittels strafbewehrter Gesetzesnormen klären zu wollen.
Die bisweilen schablonenhafte Einordnung der Beschneidung als Kindeswohlgefährdung droht die - absolut richtige! – Ächtung und Verfolgung von Tatbeständen wie Kindesmisshandlung, Vernachlässigung oder sexualisierter Gewalt, aber auch gewaltsamer Erziehung in der öffentlichen Wahrnehmung aufzuweichen. Dies würde die gerade in den letzten Jahren sehr konstruktiv verlaufende Kinderschutz-Debatte belasten. Damit soll jedoch nicht impliziert werden, dass kritische Haltungen zur Beschneidung illegitim wären, im Gegenteil. Diese Diskussion sollen jetzt und auch weiterhin geführt werden und zur kritischen Reflexion auf allen Seiten, d.h. auch in den Religionsgemeinschaften beitragen. Das kann aber nur sinnvoll in gesellschaftlichen Diskursen erfolgen. Und dabei sollte die Grenze zu den massiven Kindeswohlgefährdungen im Blick behalten werden.

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