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Eckart von Klaeden
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Frage von Sebastian P. •

Frage an Eckart von Klaeden von Sebastian P. bezüglich Innere Sicherheit

Sehr geehrter Herr von Klaeden,

ich habe Sie eben zu Abrüstung und Rüstungskontrolle im Bundestag gehört. Dazu frage ich Sie bezüglich des deutschen Verhältnisses zu Atomwaffen, das im Kriegswaffenkontrollgesetz in den §§ 16 und 17 festgelegt wurde. Wie stehen Sie dazu, daß dort im § 17 sehr viele Verbote in Bezug auf Atomwaffen formuliert wurden, im § 16 alle diese Verbote aber aufgehoben werden, solange die im § 17 verbotenen Aktivitäten innerhalb der Nato stattfinden. Damit wäre für Deutschland die Entwicklung, der Bau, die Stationierung von Deutschen Atomwaffen erlaubt, auch die Kooperation mit anderen Natopartnern bei der Entwicklung, dem Bau, der Stationierung usw. von Atomwaffen - werden Sie dafür eintreten, den auch dem Atomwaffensperrvertrag widersprechenden § 16 des KWKG zu streichen?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Pflugbeil,

vielen Dank für Ihre Frage vom 30. Januar. Das Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen) verbietet in § 17 eindeutig die Entwicklung, die Herstellung und den Handel mit Atomwaffen. Dieses Verbot ist bindend und wird entgegen Ihrer Annahme nicht durch den vorangehenden § 16 beeinträchtigt. (vgl. hierzu § 17 (1): "unbeschadet des § 16 ist es verboten.") § 16 regelt lediglich die Mitwirkung im Rahmen des Nordatlantikvertrages und ebnet den Weg für die Nukleare Teilhabe.

Deutschland hat sich als Mitglied der NATO zur Nuklearen Teilhabe verpflichtet. Ungeachtet der Tatsache, dass Deutschland frühzeitig auf Produktion, Herstellung und Einsatz nuklearer Waffen verzichtet hat, sichert sich unser Land damit eine Mitsprache bei der Planung des Einsatzes und beim Einsatz von nuklearen Einsatzmitteln durch die NATO. Diese Mitsprache war insbesondere in Zeiten des Kalten Krieges bedeutsam, da Deutschland damals an der Nahtstelle zwischen den beiden militärischen Blocksystemen NATO und Warschauer Pakt lag und der Einsatz von Nuklearwaffen mit hoher Wahrscheinlichkeit unser Land unmittelbar betroffen hätte.

Die Nukleare Teilhabe entspricht unseren nationalen Interessen. In ihrem Rahmen haben wir uns verpflichtet, geeignete Flugzeuge bereithalten, die ggf. Nuklearwaffen tragen können, die Einsatzverfahren mit ihren Besatzungen einzuüben und ggf. auf ihrem Territorium Nuklearwaffen zu lagern. Derzeit stellen von den drei Nuklearmächten der NATO nur die USA Waffen für die nukleare Teilhabe zur Verfügung. Die im Rahmen der nuklearen Teilhabe in den nichtnuklearen Staaten gelagerten Waffen sind im Frieden stets von amerikanischen Soldaten bewacht.

Demnach verfügt Deutschland über keine eigenen Nuklearwaffen und hat sich im mit §17 des KWGK verpflichtet, auch in Zukunft keine solchen zu entwickeln und herzustellen. Da § 16 keinerlei Einfluss auf diese Verpflichtung hat und auch sonst in keiner Weise dem Atomwaffensperrvertrag widerspricht, sehe ich keine Veranlassung, mich für eine Streichung des besagten Paragraphen einzusetzen. Im Gegenteil. Meines Erachtens ist die durch ihn rechtlich ermöglichte Nukleare Teilhabe auch heute noch ein unverzichtbarer Bestandteil unserer Sicherheit. Auch nach Ende des Kalten Kriegs brauchen wir die nukleare Abschreckung als Rückversicherung für den Fall einer möglichen nuklearen Bedrohung oder Erpressung.

Mit freundlichen Grüßen

Eckart von Klaeden